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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Transparenzregistergebührenverordnung
Vom 12. November 2021
(BGBl. I Nr. 79 vom 23.11.2021 S. 4919)
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und aufgrund des § 24 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe d des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) zuletzt geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Transparenzregistergebührenverordnung
Die Anlage zu § 1 der Transparenzregistergebührenverordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 93), die durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Alt:
| Laufende Nummer |
Gebührentatbestand | Gebührenhöhe in Euro |
| 1 | Führung des Transparenzregisters nach § 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes
|
Bis Gebührenjahr 2019: 2,50 jährlich Ab Gebührenjahr 2020: 4,80 jährlich |
| 2 | Einsichtnahme nach § 24 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes durch Abruf der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes
|
1,65 pro abgerufenem Dokument |
| 3 | Ausdruck von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes, die im Transparenzregister gespeichert sind, nach § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes
|
7,50 pro Ausdruck |
| 4 | Registrierungen und Identifizierungen wirtschaftlich Berechtigter nach § 24 Absatz 2a des Geldwäschegesetzes für die Erteilung von Auskünften gemäß § 23 Absatz 6 des Geldwäschegesetzes | 50,00 pro Registrierung eines wirtschaftlich Berechtigten für eine Rechtseinheit |
Neu:
| Laufende Nummer |
Gebührentatbestand | Gebührenhöhe in Euro |
| 1 | Führung des Transparenzregisters nach § 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes
|
Bis Gebührenjahr 2019: 2,50 jährlich Für das Gebührenjahr 2020: Für das Gebührenjahr 2021: Ab dem Gebührenjahr 2022: |
| 2 | Einsichtnahme nach § 24 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes durch Abruf der An- gaben zum wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäsche- gesetzes
|
1,65 pro abgerufenem Dokument |
| 3 | Ausdruck von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes, die im Transparenzregister gespeichert sind, nach § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes
|
(Stand: 24.11.2021)
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