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Änderungstext
SÜG-AVV - SÜG-Ausführungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum personellen Geheimschutz und zum vorbeugenden personellen Sabotageschutz hier: Zweite Novellierung
Vom 15. Februar 2018
(GMBl. Nr. 24-26 vom 20.07.2022 S. 548)
Bezug:
1. Mein Rundschreiben/-erlass v. 15. Febr. 2018 - ÖS II 5 - 54001/11#3
2. Mein Rundschreiben/-erlass v. 30. Mai 2018 - ÖS II 5 - 54001/36#4
- RdSchr. d. BMI v. 8.6.2022 - ÖS II 5 - 54001/41#3 -
Beigefügt übersende ich
mit der Bitte, die Änderungen ab dem 15. Juni 2022 zu berücksichtigen.
Hierzu mache ich auf Folgendes aufmerksam:
Die Obersten Bundesbehörden werden gebeten, ihre Geschäftsbereichsbehörden entsprechend zu unterrichten.
a) Zusatz nur für BK:
Ich bitte, die Änderungen - soweit zutreffend - in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des SÜG für den BND entsprechend zu berücksichtigen. Um weitere Beteiligung gemäß § 35 Absatz 4 SÜG wird gebeten.
b) Zusatz nur für BMWK (Referat RS 2):
Ich bitte, die Änderungen - soweit zutreffend - in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des SÜG im nichtöffentlichen Bereich (§§ 24-31 SÜG) entsprechend zu berücksichtigen. Um weitere Beteiligung gemäß § 35 Absatz 2 SÜG wird gebeten.
c) Zusatz nur für BMWK (Referat RS 3):
Ich bitte, die Änderungen - soweit zutreffend - im Geheimschutzhandbuch entsprechend zu berücksichtigen. Um weitere Beteiligung wird gebeten.
d) Zusatz nur für BMWK (Referat RS 1):
Ich bitte, die Änderungen - soweit zutreffend - im Leitfaden "Vorbeugender personeller Sabotageschutz im nichtöffentlichen Bereich; Satellitendatensicherheit" entsprechend zu berücksichtigen. Um weitere Beteiligung wird gebeten.
e) Zusatz nur für BMVg (Referat Recht III 3):
Ich bitte, die Änderungen - soweit zutreffend - in der ZDv A-1130/3 - Sicherheitsüberprüfung - entsprechend zu berücksichtigen. Um weitere Beteiligung gemäß § 35 Absatz 3 SÜG wird gebeten.
f) Zusatz nur für BMVg (Referat Recht II 5):
Ich bitte, die Änderungen - soweit zutreffend - in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des SÜG für das BAMAD entsprechend zu berücksichtigen. Um weitere Beteiligung gemäß § 35 Absatz 4 SÜG wird gebeten.
g) Zusatz nur für BfV (Referatsgruppe S 1; nachrichtlich: Referatsgruppe S 2, Referat I a 4): Ich bitte, die Änderungen bei der Überarbeitung der SÜG-Ausführungsvorschrift - BfV in der gebilligten Fassung zu berücksichtigen und mir sodann den Entwurf der Neufassung zur Zustimmung vorzulegen.
| Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der SÜG-Ausführungsvorschrift (2. SÜG-Ausführungsvorschrift ÄndVwV) | Anlage 1 zum RdSchr/RdErl des BMI vom 8. Juni 2022 - ÖS II 5 - 54001/41#3 - |
2. SÜG-Ausführungsvorschrift ÄndVwV
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der SÜG-Ausführungsvorschrift
vom 8. Juni 2022
(GMBl. Nr. 24-26 vom 20.07.2022 S. 548)
Nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 35 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), der durch Artikel 20 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und dem Zuständigkeitsanpassungsgesetz vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), erlässt das Bundesministerium des Innern und für Heimat folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Artikel 1
Änderung der SÜG-Ausführungsvorschrift
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum personellen Geheimschutz und zum vorbeugenden personellen Sabotageschutz - SÜG-Ausführungsvorschrift ( SÜG-AVV) - vom 15. Februar 2018, zuletzt geändert durch die 1. ÄndVwV vom 30. Mai 2018 (nicht veröffentlicht) wird wie folgt geändert:
(Stand: 28.08.2023)
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