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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes

Vom 19. Juni 2023
((BGBl. I Nr. 154 vom 21.06.2023 EU)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 264 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach den Wörtern "kapitalmarktorientiert ist und" das Wort "die" eingefügt.

b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Wörter "Richtlinie 2014/102/EU (ABl. L 334 vom 21.11.2014 S. 86)" durch die Wörter "Richtlinie (EU) 2021/2101 (ABl. L 429 vom 01.12.2021 S. 1)" ersetzt.

bb) In Buchstabe b werden die Wörter "durch die Richtlinie 2013/34/EU (ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 19)" durch die Wörter "zuletzt durch die Richtlinie 2014/56/EU (ABl. L 158 vom 27.05.2014 S. 196)" ersetzt.

2. § 271 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Verbundene Unternehmen im Sinne dieses Buches sind solche Unternehmen, die als Mutter- oder Tochterunternehmen (§ 290) in den Konzernabschluß eines Mutterunternehmens nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehenden Konzernabschluß nach dem Zweiten Unterabschnitt aufzustellen hat, auch wenn die Aufstellung unterbleibt, oder das einen befreienden Konzernabschluß nach den §§ 291 oder 292 aufstellt oder aufstellen könnte; Tochterunternehmen, die nach § 296 nicht einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene Unternehmen. "(2) Verbundene Unternehmen im Sinne dieses Buches sind unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrem Sitz solche, die im Verhältnis zueinander Mutterunternehmen und Tochterunternehmen gemäß § 290 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4 sind; alle mit demselben Mutterunternehmen verbundenen Tochterunternehmen sind auch untereinander verbundene Unternehmen."

3. In § 291 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "(ABl. EG Nr. L 372 S. 1)" durch die Wörter "(ABl. L 372 vom 31.12.1986 S. 1; L 316 vom 23.11.1988 S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.08.2006 S. 1) geändert worden ist," und werden die Wörter "Jahresabschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. EG L 374 S. 7) in ihren jeweils geltenden Fassungen" durch die Wörter "Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991 S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.08.2006 S. 1) geändert worden ist," ersetzt.

4. In § 292 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem Wort "Staat" das Wort "ist" eingefügt.

5. In § 315e Absatz 1 werden die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.09.2002 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 297/2008 (ABl. L 97 vom 09.04.2008 S. 62) geändert worden ist," ersetzt.

6. § 317 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:

"(3b) Der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses hat im Rahmen der Prüfung auch zu beurteilen, ob die Kapitalgesellschaft

  1. für das Geschäftsjahr, das demjenigen Geschäftsjahr vorausging, für dessen Schluss der zu prüfende Jahresabschluss aufgestellt wird, zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts gemäß § 342m Absatz 1 oder 2 verpflichtet war und
  2. im Falle der Nummer 1 ihre dort genannte Verpflichtung zur Offenlegung erfüllt hat."

b) In Absatz 6 werden die Wörter "und für Verbraucherschutz" gestrichen und wird das Wort "Energie" durch das Wort "Klimaschutz" ersetzt.

7. In § 318 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 527/2014" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 537/2014" ersetzt.

8. § 322 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Über das Ergebnis der Prüfung nach § 317 Absatz 3a ist in einem besonderen Abschnitt zu berichten. "Über das Ergebnis der Prüfungen nach § 317 Absatz 3a und 3b ist jeweils in einem besonderen Abschnitt zu berichten."

9. In § 325 Absatz 3 werden die Wörter "Absätze 1 bis 2 und 4 Satz 1" durch die Wörter "Absätze 1 bis 1b Satz 1 und Absatz 4 Satz 1" ersetzt.

10. § 325a wird wie folgt geändert:

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