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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Vom 13. November 2023
(BGBl. I Nr. 311 vom 17.11.2023)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Geldwäschegesetzes

Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:

" § 30 Analyse von Meldungen und Informationen".

b) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:

" § 41 Rückmeldung an Verpflichtete und Behörden".

2. In § 26a Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter " § 28 Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter " § 28 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

3. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben folgt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen einem risikobasierten Ansatz."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen, die sich in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 5 und 6 auf die Rechtsaufsicht beschränkt. "(2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Bei der Wahrnehmung der Aufsicht ist die fachliche Unabhängigkeit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 5 und 6 ist die Aufsicht auf die Rechtsaufsicht beschränkt."

4. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:

" § 28a Unterrichtung des Deutschen Bundestages

(1) Das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten ein Gremium des Deutschen Bundestages über die Erfüllung der Aufgaben der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gemäß § 28 Absatz 1 und 1a.

(2) Der Deutsche Bundestag bestimmt die Zahl der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Gremiums. Das Bundesministerium der Finanzen und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sind ständig vertreten. Das Gremium beschließt anlassbezogen über die Hinzuziehung weiterer Stellen, soweit deren gesetzliche Zuständigkeiten betroffen sind.

(3) Die Mitglieder des Gremiums sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Vertreterinnen und Vertreter der hinzugezogenen weiteren Stellen."

5. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "verarbeiten," die Wörter "die aufgrund dieses Gesetzes übermittelt, erhoben oder abgefragt werden," eingefügt.

b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a bis 2c eingefügt:

"(2a) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen darf bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Absatz 1 und beim Abgleich dieser personenbezogenen Daten mit anderen Daten nach Absatz 2 automatisierte Anwendungen zur Datenanalyse einsetzen

  1. zur Risikobewertung nach § 30 Absatz 2 Satz 3,
  2. bei der operativen Analyse nach § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und
  3. bei der strategischen Analyse nach § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 8

von Meldungen und sonstigen Informationen nach diesem Gesetz. Folgende personenbezogene Daten dürfen in automatisierten Anwendungen zur Datenanalyse nach Satz 1 nicht verarbeitet werden:

  1. Daten, die ursprünglich durch den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, die Verfassungsschutzbehörden der Länder oder den Militärischen Abschirmdienst erhoben wurden;
  2. Daten, die durch eine Maßnahme nach den §§ 100a, 100b, 100c, 100f, 100g, 100h, 100i, 100k Absatz 1 Satz 2, den §§ 110a , 163f der Strafprozessordnung oder aus vergleichbar schwerwiegenden Eingriffen in die informationelle Selbstbestimmung gewonnen wurden;
  3. biometrische Daten.

Folgende Datenarten dürfen mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenanalyse verarbeitet werden: der Familienname, die Vornamen, frühere Namen, andere Namen, Aliaspersonalien, abweichende Namensschreibweisen, Name der juristischen Person, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, der Geburtsstaat, der Familienstand, die aktuellen und bisherigen Staatsangehörigkeiten, die gegenwärtigen und bisherigen Anschriften, die Nummer eines Legitimationsdokumentes einschließlich der ausstellenden öffentlichen Stelle, eigene oder jeweils genutzte Telekommunikationsanschlüsse sowie Adressen für elektronische Post, elektronische Adressen für neue Zahlungsmethoden (Wallet-Adressen), sonstige Angaben zur beruflichen Erreichbarkeit und Daten über die Geschäftsbeziehung gemäß § 1 Absatz 4 einer Person mit einem Verpflichteten nach § 2, insbesondere Daten eines bei einem Verpflichteten geführten Kontos. Personenbezogene Daten aus allgemein zugänglichen Quellen dürfen nicht automatisiert in die Verarbeitung personenbezogener Daten in automatisierten Anwendungen zur Datenanalyse einbezogen werden.

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