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Änderungstext
Achte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
Vom 31. Januar 2025
(BGBl. I Nr. 31 vom 06.02.2025)
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Anlageverordnung
Die Anlageverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 769), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden die Wörter "nach § 261 Absatz 1 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs" durch die Wörter "nach § 261 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "Nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 Nummer 4 kann das Sicherungsvermögen" werden durch die Wörter "Das Sicherungsvermögen kann" ersetzt und nach den Wörtern "Absatz 3 bis 5" werden die Wörter "und § 4 Absatz 1 bis 4" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Im Rahmen der Öffnungsklausel nach Satz 1 angelegte Anlagen sind insgesamt auf 5 Prozent des Sicherungsvermögens beschränkt; unter Wahrung der Belange der Versicherten kann diese Anlagegrenze mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde bis auf 10 Prozent des Sicherungsvermögens erhöht werden."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 4
4. im Rahmen der Öffnungsklausel nach § 2 Absatz 2 angelegte Anlagen sind auf 5 Prozent des Sicherungsvermögens beschränkt; unter Wahrung der Belange der Versicherten kann diese Anlagegrenze mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde bis auf 10 Prozent des Sicherungsvermögens erhöht werden; die Begrenzung auf 1 Prozent des Sicherungsvermögens in § 4 Absatz 4 bleibt unberührt.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "35 Prozent" durch die Angabe "40 Prozent" ersetzt.
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Direkte und indirekte Anlagen zur Finanzierung von Infrastrukturanlagen und Infrastrukturunternehmen werden im Umfang von bis zu 5 Prozent des Sicherungsvermögens nicht auf die Quoten nach den Absätzen 1 bis 6 angerechnet. Anlagen nach Satz 1 müssen nach § 2 zulässig sein und der Errichtung, dem Ausbau, der Sanierung, der Erhaltung, dem Bereitstellen, dem Halten, dem Betreiben oder dem Bewirtschaften von Infrastruktur dienen."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (07.02.2025) in Kraft.
ID: 250306
| ENDE |
(Stand: 17.02.2025)
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