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Regelwerk

Änderungstext

Achte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz

Vom 31. Januar 2025
(BGBl. I Nr. 31 vom 06.02.2025)


Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Anlageverordnung

Die Anlageverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 769), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden die Wörter "nach § 261 Absatz 1 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs" durch die Wörter "nach § 261 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 Nummer 4 kann das Sicherungsvermögen" werden durch die Wörter "Das Sicherungsvermögen kann" ersetzt und nach den Wörtern "Absatz 3 bis 5" werden die Wörter "und § 4 Absatz 1 bis 4" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Im Rahmen der Öffnungsklausel nach Satz 1 angelegte Anlagen sind insgesamt auf 5 Prozent des Sicherungsvermögens beschränkt; unter Wahrung der Belange der Versicherten kann diese Anlagegrenze mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde bis auf 10 Prozent des Sicherungsvermögens erhöht werden."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb) Nummer 4

4. im Rahmen der Öffnungsklausel nach § 2 Absatz 2 angelegte Anlagen sind auf 5 Prozent des Sicherungsvermögens beschränkt; unter Wahrung der Belange der Versicherten kann diese Anlagegrenze mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde bis auf 10 Prozent des Sicherungsvermögens erhöht werden; die Begrenzung auf 1 Prozent des Sicherungsvermögens in § 4 Absatz 4 bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "35 Prozent" durch die Angabe "40 Prozent" ersetzt.

c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Direkte und indirekte Anlagen zur Finanzierung von Infrastrukturanlagen und Infrastrukturunternehmen werden im Umfang von bis zu 5 Prozent des Sicherungsvermögens nicht auf die Quoten nach den Absätzen 1 bis 6 angerechnet. Anlagen nach Satz 1 müssen nach § 2 zulässig sein und der Errichtung, dem Ausbau, der Sanierung, der Erhaltung, dem Bereitstellen, dem Halten, dem Betreiben oder dem Bewirtschaften von Infrastruktur dienen."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (07.02.2025) in Kraft.

ID: 250306


ENDE

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