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Regelwerk

Änderungstext

TKG-Änderungsgesetz 2025
Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses für den Ausbau von Telekommunikationsnetzen

Vom 24. Juli 2025
(BGBl. I Nr. 181 vom 29.07.2025)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten. "(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Verlegung und die Änderung von Telekommunikationslinien zum Ausbau von öffentlichen Telekommunikationsnetzen liegen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 im überragenden öffentlichen Interesse."

b) In Absatz 2 wird die Angabe "erbringen" durch die Angabe "erbringen," ersetzt.

2. In § 12 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe "Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Angabe "Digitales und Staatsmodernisierung" ersetzt.

3. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

alt neu
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages Rahmenvorschriften zur Förderung der Transparenz sowie zur Veröffentlichung von Informationen und zusätzlichen Dienstemerkmalen zur Kostenkontrolle auf dem Telekommunikationsmarkt zu erlassen. "(4) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages Rahmenvorschriften zur Förderung der Transparenz sowie zur Veröffentlichung von Informationen und zusätzlichen Dienstmerkmalen zur Kostenkontrolle auf dem Telekommunikationsmarkt zu erlassen."

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Angabe "Digitales und Staatsmodernisierung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Angabe "Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.

4. In § 68 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe "Wirtschaft und Energie" durch die Angabe "Digitales und Staatsmodernisierung" ersetzt.

5. In § 73 Absatz 5 Satz 2 wird nach der Angabe "Energie" die Angabe "und dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung" eingefügt.

6. In § 78 Absatz 2 wird jeweils die Angabe "Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Angabe "Digitales und Staatsmodernisierung" ersetzt.

7. In § 79 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe "Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Angabe "Digitales und Staatsmodernisierung" ersetzt.

8. In § 81 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe "Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Angabe "Digitales und Staatsmodernisierung" ersetzt.

9. In § 83 Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe "Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Angabe "Digitales und Staatsmodernisierung" ersetzt.

10. In § 86 wird die Angabe "Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Angabe "Digitales und Staatsmodernisierung" ersetzt.

11. In § 88 Absatz 3 wird die Angabe "Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Angabe "Digitales und Staatsmodernisierung" ersetzt.

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(Stand: 30.07.2025)

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