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Änderungstext
Gesetz zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze
Vom 20. Oktober 2025
(BGBl. I Nr. 247 vom 23.10.2025 EU)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
StruKomLäG - Strukturkomponentefür-Länder-Gesetz
Gesetz zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
Das Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 51 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe "(1)" gestrichen.
2. Absatz 2
(2) Das strukturelle gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit von Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherungen darf eine Obergrenze von 0,5 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts nicht überschreiten. Für Einzelheiten zu Abgrenzung, Berechnung und zulässigen Abweichungen von der Obergrenze sowie zum Umfang und Zeitrahmen der Rückführung des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits im Falle einer Abweichung sind Artikel 3 des Vertrages vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (BGBl. 2012 II S. 1006, 1008) und die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. Nr. L 209 vom 2.8.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 (ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2011, S. 12) geändert worden ist, maßgeblich.
wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Stabilitätsratsgesetzes
Das Stabilitätsratsgesetz vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
| alt | neu |
| (6) Zur Unterstützung der Aufgaben des Stabilitätsrates wird ein Sekretariat eingerichtet, das jeweils aus einer Vertreterin oder einem Vertreter aus dem Bundesministerium der Finanzen sowie aus einer oder einem von der Finanzministerkonferenz der Länder benannten Vertreterin oder Vertreter besteht. | "(6) Zur Unterstützung der Aufgaben des Stabilitätsrates wird ein Sekretariat eingerichtet, das gemeinsam von einer Vertreterin oder einem Vertreter aus dem Bundesministerium der Finanzen sowie von einer oder einem von der Finanzministerkonferenz der Länder benannten Vertreterin oder Vertreter geleitet wird." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
| alt | neu |
| 3. die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.s | "3. die Stellungnahme zu dem gesamtstaatlichen Nettoausgabenpfad, der gemäß Verordnung (EU) 2024/1263 in dem von der Bundesregierung einzureichenden mittelfristigen finanzpolitischstrukturellen Plan festzulegen ist, und
4. die Überwachung der Einhaltung des vom Rat der Europäischen Union gebilligten gesamtstaatlichen Nettoausgabenpfades sowie die Beobachtung der Entwicklung der gesamtstaatlichen Schuldenquote und des gesamtstaatlichen Defizits." |
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Der Stabilitätsrat fasst zu den Ergebnissen der Überwachung jeweils einen Beschluss. | "(2) Der Stabilitätsrat fasst zu den Ergebnissen der Überwachung und zur Stellungnahme jeweils einen Beschluss." |
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Der Stabilitätsrat beschließt für die einzelnen Kennziffern nach § 3 Absatz 1 Schwellenwerte, deren Überschreitung auf eine drohende Haushaltsnotlage hinweisen kann. | "Der Stabilitätsrat beschließt für die einzelnen Kennziffern nach § 3 Absatz 1 Schwellenwerte, deren Nichteinhaltung auf eine drohende Haushaltsnotlage hinweisen kann." |
b) Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
| alt | neu |
(Stand: 29.10.2025)
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