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Regelwerk

Änderungstext

Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 29. Oktober 2025
(BGBl. I vom 31.10.2025 Nr. 261)


Die Bundesregierung verordnet aufgrund

Artikel 1
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 82 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4b wird durch die folgende Nummer 4b ersetzt:

alt neu
4b. b. Artikel 8d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L 134 vom 20.05.2006 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/577 (ABl. L 111 vom 08.04.2022 S. 67) geändert worden ist "4b. Artikel 8d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 in der Fassung vom 18. Juli 2025,"

bb) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:

alt neu
10. Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1469 (ABl. L, 2024/1469, 22.5.2024) geändert worden ist, geändert worden ist, "10. Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung vom 18. Juli 2025,"

cc) In Nummer 15 wird die Angabe "(ABl. L 42 I vom 23.02.2022 S. 77) oder" durch die Angabe "(ABl. L 42 I vom 23.02.2022 S. 77)," ersetzt.

dd) In Nummer 16 wird nach der Angabe "(ABl. L 307 vom 28.11.2022 S. 17)" die Angabe "oder" eingefügt.

ee) Nach Nummer 16 wird die folgende Nummer 17 eingefügt:

"17. Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1529 in der Fassung vom 25. Juli 2025".

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe "Verordnung (EG) Nr. 765/2006" die Angabe "in der Fassung vom 18. Juli 2025" eingefügt.

bb) Vor Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1 bis 3 eingefügt:

  1. entgegen Artikel 1gb Absatz 1 Buchstabe a eine bestehende Beteiligung ausweitet,
  2. entgegen Artikel 1gb Absatz 1 Buchstabe b sich an einem Darlehen, einem Kredit oder einem sonstigen Finanzmittel beteiligt,
  3. entgegen Artikel 1gb Absatz 1 Buchstabe c ein dort genanntes neues Gemeinschaftsunternehmen gründet,".

cc) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden zu den Nummern 4 bis 6.

dd) Nummer 4 wird zu Nummer 7 und die Angabe "trifft oder" wird durch die Angabe "trifft," ersetzt.

ee) Nummer 5 wird zu Nummer 8 und die Angabe "entgegennimmt." wird durch die Angabe "entgegennimmt," ersetzt.

ff) Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 bis 13 eingefügt:

"9. entgegen Artikel 1u Absatz 3 nach dem 31. Oktober 2025 ein dort genanntes Eigentum, eine dort genannte Kontrolle oder die Bekleidung eines dort genannten Postens gestattet oder

10. entgegen Artikel 1zb Absatz 1 eine dort genannte Transaktion tätigt,

11. entgegen Artikel 1zc Absatz 1 Güter befördert,

12. entgegen Artikel 1zc Absatz 1c nach dem 31. Oktober 2025 Güter befördert,

13. entgegen Artikel 1zc Absatz 1b Unterabsatz 2 eine dort genannte Änderung vornimmt."

c) Absatz 5

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1, L 259 vom 27.09.2012 S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 363/2013 (ABl. Nr. L 111 vom 23.04.2013 S. 1, L 123 vom 04.05.2013 S. 28, L 127 vom 09.05.2013 S. 27) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen Artikel 24 Buchstabe a oder Buchstabe b eine staatliche oder staatlich garantierte Anleihe kauft oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit dem Kauf einer staatlichen oder staatlich garantierten Anleihe erbringt,
  2. entgegen Artikel 25 Absatz 1 ein neues Konto eröffnet, eine Korrespondenzbankbeziehung aufnimmt, eine neue Repräsentanz eröffnet oder eine Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft oder ein neues Joint Venture gründet oder
  3. entgegen Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b eine Vereinbarung schließt, die die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft betrifft.

wird gestrichen.

d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "erwirbt oder" gestrichen.

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(Stand: 11.11.2025)

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