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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Vom 22. Dezember 2025
(BGBl. I vom 22.12.2025 Nr. 344 EU)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 49g die folgende Angabe eingefügt:

" § 49h Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Liquidationseinheiten".

2. Nach § 2 Absatz 3 Nummer 38 wird die folgende Nummer 38a eingefügt:

"38a. Liquidationseinheit ist eine in der Union niedergelassene juristische Person, für die im Gruppenabwicklungsplan oder bei Unternehmen, die nicht Teil einer Gruppe sind, im Abwicklungsplan vorgesehen ist, dass das Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren ist, oder ein Unternehmen innerhalb einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, für die im Gruppenabwicklungsplan die Ausübung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen nicht vorgesehen ist."

3. § 49c Absatz 2 Satz 2 und 3

Sieht der Abwicklungsplan für das Unternehmen eine Liquidation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens vor, so bewertet die Abwicklungsbehörde, ob es gerechtfertigt ist, die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung für dieses Unternehmen zu beschränken, sodass sie nicht über den zur Verlustabsorption ausreichenden Betrag hinausgeht. Bei der Bewertung der Abwicklungsbehörde wird die Beschränkung insbesondere hinsichtlich etwaiger Auswirkungen auf die Finanzstabilität und auf die Ansteckungsgefahr für das Finanzsystem beurteilt.

wird gestrichen.

4. § 49f wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann die Abwicklungsbehörde beschließen, die in § 49c festgelegte Anforderung für in Absatz 1 genannte Tochterunternehmen auf konsolidierter Basis festzulegen, wenn die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. das Tochterunternehmen erfüllt eine der folgenden Bedingungen:
    1. das Tochterunternehmen wird direkt von der Abwicklungseinheit gehalten und
      aa) die Abwicklungseinheit ist eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft,
      bb) sowohl das Tochterunternehmen als auch die Abwicklungseinheit sind in demselben Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe,
      cc) die Abwicklungseinheit hält außer dem betroffenen Tochterunternehmen nicht unmittelbar ein gruppenangehöriges Unternehmen als Tochterunternehmen, wenn dieses Unternehmen den Anforderungen dieses Paragraphen oder der Anforderung nach § 49c unterliegt und
      dd) das Tochterunternehmen wäre von den nach Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlichen Abzügen unverhältnismäßig stark betroffen oder
    2. das Tochterunternehmen unterliegt der in § 6c des Kreditwesengesetzes genannten Anforderung nur auf konsolidierter Basis und die Festlegung der Anforderung nach § 49c auf konsolidierter Basis würde nicht dazu führen, dass der Rekapitalisierungsbedarf der Untergruppe, die aus Unternehmen innerhalb des betreffenden Konsolidierungskreises besteht, für die Zwecke des § 49c Absatz 1 Nummer 2 zu hoch angesetzt wird, insbesondere wenn im selben Konsolidierungskreis vorwiegend Liquidationseinheiten vertreten sind, und
  2. die Einhaltung der in § 49c festgelegten Anforderung auf konsolidierter Basis anstelle der Einhaltung dieser Anforderung auf Einzelbasis beeinträchtigt nicht wesentlich eines der Folgenden:
    1. die Glaubwürdigkeit und Durchführbarkeit der Gruppenabwicklungsstrategie,
    2. die Fähigkeit des Tochterunternehmens, seine Eigenmittelanforderung nach der Ausübung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen zu erfüllen und
    3. die Angemessenheit des internen Verlustübertragungs- und Rekapitalisierungsmechanismus, einschließlich der Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des betreffenden Tochterunternehmens oder anderer Unternehmen der Abwicklungsgruppe nach den §§ 65 und 89."

b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:

"(2a) Erfüllt ein in Absatz 1 genanntes Unternehmen die in § 49 Absatz 1 genannte Anforderung auf konsolidierter Basis nach Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 1a, so umfasst der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dieses Unternehmens auch die folgenden Verbindlichkeiten, die nach Absatz 2 Nummer 1 von einem in der Union niedergelassenen und in die Konsolidierung dieses Unternehmens einbezogenen Tochterunternehmen begeben wurden:

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