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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften

Vom 11. Januar 2026
(BGBl. I Nr. 6 vom 15.01.2026)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 413) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 4 Allgemeine Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen, Mitwirkung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik " § 4 Allgemeine Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen, Mitwirkung beim materiellen Geheimschutz".

b) Die Angabe zu § 6 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 6 Rechte der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person " § 6 Rechte der an der Sicherheitsüberprüfung beteiligten Personen".

c) Die Angabe zu § 14 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 14 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung " § 14 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung".

d) Nach § 15a wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 15b Durchgängige Anzeigepflicht".

e) Die Angabe zu § 16 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 16 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung " § 16 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung".

f) Die Angabe zu § 20 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 20 Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten in Dateien " § 20 Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen".

g) Nach § 25 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 25a Meldung von sicherheitsempfindlichen Stellen in lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen".

h) Die Angabe zu § 27 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 27 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse " § 27 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitsrelevanter Erkenntnisse".

i) Nach § 27 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 27a Einsatz an sicherheitsempfindlicher Stelle".

j) Die Angabe zu § 30 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 30 Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle " § 30 Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle".

k) Die Angabe zu § 31 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 31 Datenverarbeitung in automatisierten Dateien " § 31 Datenverarbeitung in Dateisystemen".

l) Die Angabe zum Sechsten Abschnitt wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
Sechster Abschnitt
Reisebeschränkungen, Sicherheitsüberprüfungen auf Antrag ausländischer Dienststellen und Schlussvorschriften
"Sechster Abschnitt
Reisebeschränkungen, Sicherheitsüberprüfungen auf Antrag ausländischer Dienststellen und Schlussvorschriften".

m) Die Angabe zu § 38 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu

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(Stand: 17.02.2026)

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