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Änderungstext
Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
Vom 11. Januar 2026
(BGBl. I Nr. 6 vom 15.01.2026)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 413) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 4 Allgemeine Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen, Mitwirkung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik | " § 4 Allgemeine Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen, Mitwirkung beim materiellen Geheimschutz". |
b) Die Angabe zu § 6 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 6 Rechte der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person | " § 6 Rechte der an der Sicherheitsüberprüfung beteiligten Personen". |
c) Die Angabe zu § 14 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 14 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung | " § 14 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung". |
d) Nach § 15a wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 15b Durchgängige Anzeigepflicht".
e) Die Angabe zu § 16 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 16 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung | " § 16 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung". |
f) Die Angabe zu § 20 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 20 Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten in Dateien | " § 20 Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen". |
g) Nach § 25 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 25a Meldung von sicherheitsempfindlichen Stellen in lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen".
h) Die Angabe zu § 27 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 27 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse | " § 27 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitsrelevanter Erkenntnisse". |
i) Nach § 27 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 27a Einsatz an sicherheitsempfindlicher Stelle".
j) Die Angabe zu § 30 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 30 Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle | " § 30 Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle". |
k) Die Angabe zu § 31 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 31 Datenverarbeitung in automatisierten Dateien | " § 31 Datenverarbeitung in Dateisystemen". |
l) Die Angabe zum Sechsten Abschnitt wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| Sechster Abschnitt Reisebeschränkungen, Sicherheitsüberprüfungen auf Antrag ausländischer Dienststellen und Schlussvorschriften |
"Sechster Abschnitt Reisebeschränkungen, Sicherheitsüberprüfungen auf Antrag ausländischer Dienststellen und Schlussvorschriften". |
m) Die Angabe zu § 38 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
(Stand: 17.02.2026)
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