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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Agrarorganisationen- und- Lieferketten-Gesetzes

Vom 11. Januar 2026
(BGBl. I vom 15.01.2026 Nr. 8)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

EU-Rechtsakte siehe =>

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Agrarstatistikgesetzes

Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2022 (BGBl. I S. 2030) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 1 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 1a Begriffsbestimmung".

b) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

"Unterabschnitt 3
Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe".

c) Nach der Angabe zu § 8 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 8a Nutzung von Verwaltungsdaten".

2. Nach § 1 wird der folgende § 1a eingefügt:

" § 1a Begriffsbestimmung

"Ökologische Wirtschaftsweise" im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wirtschaftsweise nach der Verordnung (EU) 2018/848."

3. In § 2 Nummer 2, der Überschrift von Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 und § 6 wird jeweils die Angabe "Bodennutzungshaupterhebung" durch die Angabe "Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe" ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
"(1) Die Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe wird in der Zeit von Januar bis Mai durchgeführt:
  1. allgemein im Jahr 2020; hierbei werden Merkmale über die Nutzung der Flächen erhoben;
  2. bei höchstens 80.000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; die Merkmale entsprechen denjenigen der Erhebung nach Nummer 1."

b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

alt neu
"(3) Die Erhebung nach Absatz 1 ist im Jahr 2026 Bestandteil der Agrarstrukturerhebung, sofern nicht § 8a zur Anwendung kommt."

5. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:

alt neu
" § 8 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe sind die Nutzung der Flächen nach Hauptnutzungsarten und Nutzungszweck, Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Kulturformen, auch nach Züchtungsmethode und ökologischer Wirtschaftsweise, jeweils nach der Fläche.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist das laufende Kalenderjahr."

6. Nach § 8 wird der folgende § 8a eingefügt:

" § 8a Nutzung von Verwaltungsdaten

(1) Liegen bundesweit die Erhebungsmerkmale für die Bodennutzung als Verwaltungsdaten vor oder können sie unter Verwendung solcher Daten in ausreichender Qualität ermittelt werden, wird die Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe unter Verwendung solcher Daten durchgeführt, soweit die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(2) Die Erhebung nach Absatz 1 wird wie folgt durchgeführt:

  1. Die Erhebung wird allgemein durchgeführt.
  2. Die Erhebung wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt."

7. § 20a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
"(1) Liegen bundesweit die Erhebungsmerkmale für die Bestände an Rindern als Verwaltungsdaten vor oder können sie, auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen Erhebungsmerkmals nach Absatz 2 Nummer 3, unter Verwendung solcher Daten in ausreichender Qualität ermittelt werden, wird die Erhebung der Rinderbestände ausschließlich unter Verwendung solcher Daten durchgeführt, soweit die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen."

b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise und der Nutzungszweck der Rinder sind durch die Betriebe in der elektronischen Datenbank nach Artikel 108 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 einzutragen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen."

8. § 26 wird durch den folgenden § 26 ersetzt:

alt neu
" § 26 Erhebungszeitraum

Die nächste Agrarstrukturerhebung wird im Jahr 2026 durchgeführt. Die weiteren Durchführungszeiträume für die darauffolgenden Agrarstrukturerhebungen richten sich nach den unionsrechtlichen Vorgaben. Fällt die Agrarstrukturerhebung zeitlich mit einer Landwirtschaftszählung zusammen, kann sie hierin integriert werden."

9.

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