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Änderungstext
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht
Vom 28. Juli 2026
(BGBl .I vom 31.07.2026 Nr. 229)
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund
Artikel 1
DarlVermV - Darlehensvermittlungsverordnung
Verordnung über Darlehensvermittlung
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
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Sie gilt zudem nicht für Gewerbetreibende, die
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"Sie gilt zudem nicht für Gewerbetreibende, die als Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung tätig sind, mit Ausnahme der §§ 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 7, 9 und 10, Absatz 2 und 3 sowie § 19 dieser Verordnung." |
2. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 34c Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe " § 34c Absatz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung" ersetzt.
3. In § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 34c Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe " § 34c Absatz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung" ersetzt.
4. In § 16 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 34c Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe " § 34c Absatz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung
Die Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 1046), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 3 werden die Sätze 1 bis 5
Die Auswahl der Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Teil der Prüfung trifft ein nach Maßgabe des § 32 Absatz 2 der Gewerbeordnung eingerichteter bundesweit einheitlich tätiger Aufgabenauswahlausschuss. Der Aufgabenauswahlausschuss wird mit sieben Mitgliedern und sieben stellvertretenden Mitgliedern besetzt. Die Berufung der Mitglieder und der Stellvertreter erfolgt nach Anhörung von Vertretern der Kreditinstitute, der Bausparkassen, der Versicherungsunternehmen sowie der Kreditvermittler. Es werden berufen:
- drei Mitglieder und drei Stellvertreter jeweils aus den Reihen der Kreditinstitute einschließlich der Bausparkassen und der Versicherungsunternehmen oder der Vertreter ihrer jeweiligen Interessen,
- drei Mitglieder und drei Stellvertreter aus den Reihen der Kreditvermittler oder der Vertreter ihrer Interessen sowie
- ein Mitglied und ein Stellvertreter aus den Reihen der Industrie- und Handelskammern oder der Vertreter ihrer Interessen.
Die Mitglieder des Aufgabenauswahlausschusses sowie ihre Stellvertreter müssen in der Lage sein, sachverständige Entscheidungen zur Aufgabenstellung zu treffen.
gestrichen.
2. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Vor Nummer 1 wir die folgende Nummer 1 eingefügt:
"1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,".
b) Die Nummern 1 bis 6 werden zu den Nummern 2 bis 7.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (01.08.2026) in Kraft.
ID: 262063
| ENDE |
(Stand: 20.08.2026)
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