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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung und der Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung zur Berücksichtigung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Rahmen von Prüfungen
Vom 26. August 2026
(BGBl. Nr. 256 vom 10.09.2026)
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet aufgrund
Artikel 1
Änderung der Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
Die Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung vom 7. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 350) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 15 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
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| § 15 IT-Systeme | " § 15 Berücksichtigung der Informations- und Kommunikationstechnologie des Wertpapierinstituts bei der Prüfung". |
b) Die Angabe zu § 41 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
" § 41 Übergangsregelung aus Anlass der Verordnung (EU) 2022/2554".
2. § 12 Absatz 2 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
| alt | neu |
| 4. die Innenrevision nach Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.03.2017 S. 1; L 246 vom 26.09.2017 S. 12; L 82 vom 26.03.2018 S. 18), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1254 (ABl. L 277 vom 02.08.2021 S. 6) geändert worden ist, in einer den getätigten Geschäften angemessenen Weise eingerichtet ist und ihre Aufgaben wirksam wahrnimmt, | "4. die Innenrevision nach Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 in einer den getätigten Geschäften angemessenen Weise eingerichtet ist und ihre Aufgaben wirksam wahrnimmt," |
3. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt:
| alt | neu |
| § 15 IT-Systeme
(1) Der Prüfer hat im Rahmen der Beurteilung nach § 12 Absatz 2 Nummer 7 darzustellen, ob die organisatorischen, personellen und technischen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Integrität, Vertraulichkeit, Authentizität und Verfügbarkeit der aufsichtlich relevanten Daten nach Artikel 21 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 angemessen sind und wirksam umgesetzt werden. Dabei hat er insbesondere auf den IT-Betrieb einzugehen. Im Rahmen der Beurteilung der Notfallplanung nach § 12 Absatz 2 Nummer 6 hat er insbesondere auf die technischen und betrieblichen Verfahren bei einem Notfall einzugehen. (2) Werden externe IT-Dienstleister, externe Rechner oder Speicherplätze eingesetzt, so erstrecken sich die vorgenannten Pflichten des Prüfers auch auf diese IT-Ressourcen sowie deren Einbindung in das berichtspflichtige Wertpapierinstitut. |
" § 15 Berücksichtigung der Informations- und Kommunikationstechnologie des Wertpapierinstituts bei der Prüfung
(1) Der Prüfer hat im Prüfungsbericht zusammenfassend über die Organisation der Informations- und Kommunikationstechnologie des Wertpapierinstituts und diejenigen Systeme der Informations- und Kommunikationstechnologie, die wesentliche Geschäftsprozesse des Instituts unterstützen oder aufsichtsrechtlich relevante Daten verarbeiten, zu berichten. Wesentliche Änderungen an diesen Systemen sowie die der Änderung dienenden Projekte sind im Prüfungsbericht darzustellen. Der Prüfer hat darzustellen und zu beurteilen, ob die organisatorischen, personellen und technischen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Integrität, der Vertraulichkeit, der Authentizität und der Verfügbarkeit dieser Systeme angemessen sind und wirksam umgesetzt werden. Werden externe Ressourcen der Informations- und Kommunikationstechnologie eingesetzt, so erstrecken sich die vorgenannten Berichtspflichten auch auf diese Ressourcen. |
(Stand: 10.09.2026)
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