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Änderungstext
Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 14. Oktober 2026
(BGBl. I vom 16.10.2026 Nr. 300)
Die Bundesregierung verordnet aufgrund
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund
Artikel 1
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 76a durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 76a Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 in Einzelfällen | " § 76a Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 sowie von Verboten aus Rechtsakten der Europäischen Union in Einzelfällen". |
13. Simbabwe,
wird gestrichen.
3. § 76a wird durch den folgenden § 76a ersetzt:
| alt | neu |
| § 76a Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 in Einzelfällen
Abweichend von § 74 Absatz 1 und § 75 können genehmigt werden:
|
" § 76a Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 sowie von Verboten aus Rechtsakten der Europäischen Union in Einzelfällen
(1) Abweichend von Verboten nach Absatz 3 Nummer 1 oder 3 kann die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern durch deutsche Behörden zur Erledigung dienstlicher Aufgaben genehmigt werden. Eine Abweichung von Verboten nach Absatz 3 Nummer 3 ist zum Schutz der nationalen Sicherheit im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Satz 3 des Vertrags über die Europäische Union zulässig. Die Zulässigkeit weiterer Abweichungsmöglichkeiten nach dem Recht der Europäischen Union bleibt unberührt. (2) Abweichend von Verboten nach Absatz 3 Nummer 1 oder 2 kann der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf Güter genehmigt werden, die ausschließlich bestimmt sind zum Eigenschutz von
(3) Verbote im Sinne der Absätze 1 und 2 sind
|
4. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
|
(Stand: 22.10.2026)
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