Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze*)

Vom 18. Mai 2001
(BGBl. I Nr. 23 v. 22.05.2001 S. 904)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

....

31. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Datenspeicherung, -übermittlung" durch die Wörter "Datenerhebung, -verarbeitung" ersetzt.

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Das" wird das Wort "Erheben," eingefügt.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter "im Rahmen" durch die Wörter "wenn es" ersetzt und nach dem Wort "Betroffenen" wird das Wort "dient" eingefügt.

cc) In Nummer 2 wird das Wort "speichernden" durch das Wort "verantwortlichen" ersetzt und nach dem Wort "überwiegt," das Wort "oder" angefügt.

dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:


alt neu
3. wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die speichernde Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, daß das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Verarbeitung oder Nutzung offensichtlich überwiegt,  "3. wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt."

ee) Nummer 4

4. wenn es im Interesse der speichernden Stelle zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

wird aufgehoben.

c) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:


alt neu
Die Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise erhoben werden.  "Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen."

d) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Für einen anderen Zweck dürfen sie nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 übermittelt oder genutzt werden."

e) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

f) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:


alt neu
(3) Die Übermittlung oder Nutzung ist auch zulässig
    1. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten oder öffentlicher Interessen erforderlich ist oder
    2. wenn es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefaßte Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf
      • eine Angabe über die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe,
      • Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung,
      • Namen,
      • Titel,
      • akademische Grade,
      • Anschrift,
      • Geburtsjahr

      beschränken und
      kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat. In den Fällen des Buchstabens b kann im allgemeinen davon ausgegangen werden, daß dieses Interesse besteht, wenn im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses gespeicherte Daten übermittelt werden sollen, die sich

      • auf gesundheitliche Verhältnisse,
      • auf strafbare Handlungen,
      • auf Ordnungswidrigkeiten,
      • auf religiöse oder politische Anschauungen sowie
      • bei Übermittlung durch den Arbeitgeber auf arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse

    beziehen, oder

  1. wenn es im Interesse einer Forschungseinrichtung zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
(3) Die Übermittlung oder Nutzung für einen anderen Zweck ist auch zulässig:

1. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten oder

2. zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist, oder

3. für Zwecke der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, wenn es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf

a) eine Angabe über die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe,

b) Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung,

c) Namen,

d) Titel,

e) akademische Grade,

f) Anschrift und

g) Geburtsjahr

beschränken

und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat, oder

4. wenn es im Interesse einer Forschungseinrichtung zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

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