Regelwerk |
Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
(4. BZRGÄndG)
Vom 23. April 2002
(BGBl. I 2002 S. 1406)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
...
Artikel 3
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3584), wird wie folgt geändert:
1. § 153b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 153b Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium der Justiz erläßt in Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der §§ 149 bis 153a erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Soweit diese Vorschriften den Aufbau des Registers betreffen, ergehen sie ohne Zustimmung des Bundesrates. |
" § 153b Verwaltungsvorschriften
Die näheren Bestimmungen über den Aufbau des Registers trifft das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates getroffen." |
2. Nach § 155 wird folgender § 155a eingefügt:
" § 155a Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes
Für die Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes gilt § 44a des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend."
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 3, 4, 6, 14, 16, 21 und 28 tritt am ersten Tage des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(Stand: 06.09.2023)
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