Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bewachungsgewerberechts
Vom 23. Juli 2002
(BGBl. I Nr. 51 vom 26.07.2002 S. 2724)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 17 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946), wird wie folgt geändert:
1. § 34a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:
"Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird Nummer 3 und die Nummer 1 sowie die neue Nummer 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
2. Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken. |
1. die Anforderungen und das Verfahren für den Unterrichtungsnachweis nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit des Unterrichtungsnachweises festlegen,
2. die Anforderungen und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 5 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung festlegen und". |
bb) In der neuen Nummer 3 Buchstabe c werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe d angefügt:
"d) die Unterrichtung der zuständigen Behörde durch Gerichte und Staatsanwaltschaften über rechtliche Maßnahmen gegen Gewerbetreibende und ihr Personal, das mit Bewachungsaufgaben betraut ist."
c) Absatz 3
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß der Gewerbetreibende zur Überprüfung seiner Zuverlässigkeit der zuständigen Behörde regelmäßig ein Führungszeugnis vorzulegen hat.
wird aufgehoben.
d) Absatz 4 wird Absatz 3 und es werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:
"(4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(5) Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.
(6) Der Bewachungsunternehmer und seine Wachpersonen dürfen innerhalb und außerhalb des befriedeten Besitztums nur dann Schusswaffen führen, wenn ein Auftrag durchgeführt wird, der dies aus Gründen der Sicherung einer besonders gefährdeten Person im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 3 des Waffengesetzes oder eines besonders gefährdeten Objektes erfordert. Die Überlassung von Schusswaffen gemäß § 35 Abs. 3 des Waffengesetzes an Wachpersonen, die die Schusswaffe führen sollen, darf erst erfolgen, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Wachperson nicht die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Waffengesetzes erfüllt oder die Haftpflichtversicherung das Risiko des Umgangs mit Schusswaffen durch die Wachpersonen nicht umfasst."
1a. In § 61a Abs. 2 wird die Angabe " § 34a Abs. 2 bis 4" durch die Angabe " § 34a Abs. 2 bis 6" ersetzt.
1b. In § 71b Abs. 2 wird die Angabe " § 34a Abs. 2 bis 4" durch die Angabe " § 34a Abs. 2 bis 6" ersetzt.
2. § 144 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe " § 34a Abs. 2" die Angabe "oder 3" gestrichen.
b) In Absatz 2 Nr. 3 wird nach der Angabe " § 33c Abs. 3 Satz 3" die Angabe "oder § 34a Abs. 4" eingefügt.
c) In § 144 Abs. 2 Nr. 3 wird nach dem Wort "zuwiderhandelt" das Wort "oder" gestrichen.
d) In § 144 Abs. 2 Nr. 4 werden der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
"5. entgegen § 34a Abs. 6 Satz 1 oder 2 eine Schusswaffe führt oder überlässt."
Artikel 2
Änderung der Bewachungsverordnung
Die Bewachungsverordnung vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1602), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
" § 3 Verfahren
(1) Die Unterrichtung erfolgt mündlich, die zu unterrichtende Person muss über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse verfügen. Die Unterrichtung hat für Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 mindestens 80 Unterrichtsstunden zu dauern; für Personen im Sinne der Nummer 4 muss die Unterrichtung mindestens 40 Stunden dauern. Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Bei der Unterrichtung soll von modernen pädagogischen und didaktischen Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden. Mehrere Personen können gleichzeitig unterrichtet werden, wobei die Zahl der Unterrichtsteilnehmer 20 nicht übersteigen soll.
(Stand: 06.09.2023)
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