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50. § 91 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 11 werden die Wörter "selbständigen Handwerkern" durch die Wörter "Inhabern eines Betriebs eines Handwerks" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Handwerksbetrieben oder handwerksähnlichen Betrieben" durch die Wörter "Betrieben des Handwerks oder des handwerksähnlichen Gewerbes" ersetzt.

51. § 93 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Betrieb eines selbständigen Handwerkers oder in einem handwerksähnlichen Betrieb" durch die Wörter "Betrieb eines Gewerbes der Anlage a oder Betrieb eines Gewerbes der Anlage B" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:


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(2) Durch die Satzung ist die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung und ihre Aufteilung auf die einzelnen in der Anlage a zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbegruppen und auf die in der Anlage B zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe, die handwerksähnlich betrieben werden können, zu bestimmen. Bei der Aufteilung sind die wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks und die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Gruppen zu berücksichtigen.  "(2) Durch die Satzung ist die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung und ihre Aufteilung auf die einzelnen in den Anlagen a und B zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe zu bestimmen. Bei der Aufteilung sollen die wirtschaftlichen Besonderheiten und die wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Gewerbe berücksichtigt werden."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:


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(3) Für jedes Mitglied sind zwei Stellvertreter zu wählen, die im Verhinderungsfall und im Falle des Ausscheidens der Mitglieder einzutreten haben. Auf die Stellvertreter finden die für die Mitglieder geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.  "(3) Für jedes Mitglied sind mindestens ein, aber höchstens zwei Stellvertreter zu wählen, die im Verhinderungsfall oder im Falle des Ausscheidens der Mitglieder einzutreten haben."

52. § 95 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:


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(1) Die Mitglieder der Vollversammlung und ihre Stellvertreter werden durch Listen in allgemeiner, gleicher und geheimer Wahl gewählt. "(1) Die Mitglieder der Vollversammlung und ihre Stellvertreter werden durch Listen in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahlen zur Vollversammlung werden im Briefwahlverfahren durchgeführt." 

53. § 96 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes" werden durch die Wörter "des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes" ersetzt.

b) Die Wörter "im Verzeichnis des handwerksähnlichen Gewerbes (§ 19)" werden durch die Wörter "im Verzeichnis nach § 19" ersetzt.

54. § 97 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Vertreter des selbständigen Handwerks" durch die Wörter "Vertreter der zulassungspflichtigen Handwerke" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "als selbständiger Handwerker" die Wörter "in einem zulassungspflichtigen Handwerk" eingefügt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "Vertreter des handwerksähnlichen Gewerbes" durch die Wörter "Vertreter der zulassungsfreien Handwerke und der handwerksähnlichen Gewerbe" ersetzt.

55. In § 98 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "und in einem Handwerksbetrieb oder einem handwerksähnlichen Betrieb" durch die Wörter "und in einem Betrieb eines Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes" ersetzt.

56. In § 99 Nr. 2 werden die Wörter "handwerksähnlichen Betrieb" durch die Wörter "Betrieb eines handwerksähnlichen Gewerbes" ersetzt.

57. In § 101 Abs. 1 werden die Wörter "selbständigen Handwerkers oder Inhabers eines handwerksähnlichen Gewerbes" durch die Wörter "Inhabers eines Betriebs eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes" und die Wörter "Vertreter des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes" durch die Wörter "Vertreter der Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe" ersetzt.

58. In § 103 Abs. 3 werden die Wörter " selbständigen Handwerkers" durch die Wörter "Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes" ersetzt.

59. In § 104 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter "Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe" durch die Wörter "Verzeichnis nach § 19" ersetzt.

60. § 106 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:


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8. die Beteiligung an Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts,  "8. die Beteiligung an Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts und die Aufrechterhaltung der Beteiligung,".

61. In § 111 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "das Verzeichnis der handwerksähnlichen Betriebe" durch die Wörter "das Verzeichnis nach § 19" ersetzt.

62. § 113 wird wie folgt geändert:

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