Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts
und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz)

Vom 30. Juli 2004
(BGBl. I Nr. 41 vom 05.08.2004 S. 1950; 14.03.2005 S. 721, 725 05)


Artikel 1
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)

- wie eingefügt -

Artikel 2
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)

- wie eingefügt -

Artikel 3
Änderung des Asylverfahrensgesetzes

Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 14 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Im Ersten Abschnitt werden die Angabe zu § 6 durch die Angabe "(weggefallen)" ersetzt und nach § 11 die Angabe " § 11a Vorübergehende Aussetzung von Entscheidungen" eingefügt.

b) Im Zweiten Abschnitt werden nach § 14 die Angabe " § 14a Familieneinheit" eingefügt und die Angabe zu § 26 durch die Angabe "Familienasyl und Familienabschiebungsschutz" ersetzt, nach der Angabe zu § 32 werden die Wörter "oder Verzicht" angefügt und die Angaben zu den §§ 41, 43a und 43b werden jeweils durch die Angabe "(weggefallen)" ersetzt.

c) Die Angaben zum Vierten Abschnitt werden wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

" Vierter Abschnitt
Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens
".

bb) Die Angaben

" Erster Unterabschnitt
Aufenthalt während des Asylverfahrens
"

und

" Zweiter Unterabschnitt
Aufenthalt nach Abschluss des Asylverfahrens
"

werden gestrichen.

cc) Die Angaben zu den §§ 68, 69 und 70 werden jeweils durch die Angabe "(weggefallen)" ersetzt.

d) Nach der Angabe zu § 73 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 73a Ausländische Anerkennung als Flüchtling".

e) Im Neunten Abschnitt werden nach der Angabe zu § 87a die Angabe " § 87b Übergangsvorschrift aus Anlass der am 1. September 2004 in Kraft getretenen Änderungen" eingefügt und die Angabe zu § 90 durch die Angabe "(weggefallen)" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung."

3. In § 3 werden nach dem Wort "Bundesamt" die Wörter "für Migration und Flüchtlinge" eingefügt sowie die Angabe " § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

3a. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Auslieferungsverfahren" die Wörter "sowie das Verfahren nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes" eingefügt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Über Asylanträge einschließlich der Feststellungen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge."

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden die Absätze 2, 3 und 4.

5. § 6 wird aufgehoben.

6. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie entsprechender Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder dürfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist."

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Ausländergesetzes" durch das Wort "Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 77 Abs. 1 bis 3 des Ausländergesetzes" durch die Angabe " § 88 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Regelung des § 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie entsprechende Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder finden keine Anwendung."

8. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

" § 11a Vorübergehende Aussetzung von Entscheidungen

Das Bundesministerium des Innern kann Entscheidungen des Bundesamtes nach diesem Gesetz zu bestimmten Herkunftsländern für die Dauer von sechs Monaten vorübergehend aussetzen, wenn die Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage besonderer Aufklärung bedarf. Die Aussetzung nach Satz 1 kann verlängert werden."

9. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Der Ausländer ist vor der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrages die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes Beschränkungen unterliegt. In Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ist der Hinweis unverzüglich nachzuholen."

b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "eine Aufenthaltsgenehmigung" durch die Wörter "einen Aufenthaltstitel" ersetzt.

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 wie folgt geändert:

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