Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts

Vom 7. Juli 2005
(BGBl. I Nr. 42 vom 12.07.2005 S. 1970)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
(Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)*

- wie eingefügt -


Artikel 2
Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

- wie eingefügt -


Artikel 3
Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen

(1) In § 305a Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist, werden die Wörter "Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter "Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.

(2) Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 8 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721), wird wie folgt geändert:

1. § 116 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 116 Sitz und Rechtsstellung

(1) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post nimmt die ihr nach diesem oder anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Die Regulierungsbehörde ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit mit Sitz in Bonn.

(2) Die Regulierungsbehörde wird von einem Präsidenten oder einer Präsidentin geleitet. Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Regulierungsbehörde gerichtlich und außergerichtlich und regelt die Verteilung und den Gang ihrer Geschäfte durch eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Bestätigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. § 132 Abs. 1 bleibt unberührt.

(3) Der Präsident oder die Präsidentin und die beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen werden jeweils auf Vorschlag des Beirates von der Bundesregierung benannt. Erfolgt trotz Aufforderung der Bundesregierung innerhalb von vier Wochen kein Vorschlag des Beirates, erlischt das Vorschlagsrecht. Findet ein Vorschlag des Beirates nicht die Zustimmung der Bundesregierung, kann der Beirat innerhalb von vier Wochen erneut einen Vorschlag unterbreiten. Das Letztentscheidungsrecht der Bundesregierung bleibt von diesem Verfahren unberührt.

(4) Die Ernennung des Präsidenten oder der Präsidentin und der beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen erfolgt durch den Bundespräsidenten.

 " § 116 Aufgaben und Befugnisse

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ist Regulierungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr."

2. Die §§ 118 und 119

§ 118 Beirat

(1) Bei der Regulierungsbehörde wird ein Beirat gebildet. Er besteht aus jeweils neun Mitgliedern des Deutschen Bundestages und neun Vertretern oder Vertreterinnen des Bundesrates; die Vertreter oder Vertreterinnen des Bundesrates müssen Mitglieder einer Landesregierung sein oder diese politisch vertreten. Die Mitglieder des Beirates und die stellvertretenden Mitglieder werden jeweils auf Vorschlag des Deutschen Bundestages und des Bundesrates von der Bundesregierung ernannt.

(2) Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode des Deutschen Bundestages in den Beirat berufen. Sie bleiben nach Beendigung der Wahlperiode des Deutschen Bundestages noch so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder ernannt worden sind. Ihre Wiederberufung ist zulässig. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Vertreter oder Vertreterinnen werden für die Dauer von vier Jahren berufen; ihre Wiederberufung ist zulässig. Sie werden abberufen, wenn der Bundesrat an ihrer Stelle eine andere Person vorschlägt.

(3) Die Mitglieder können gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf ihre Mitgliedschaft verzichten und ihr Amt niederlegen. Die Erklärung bedarf der Schriftform. Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder verlieren ihre Mitgliedschaft mit dem Wegfall der Voraussetzungen ihrer Benennung.

(4) Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich an seiner Stelle ein neues Mitglied zu berufen. Bis zur Ernennung eines neuen Mitglieds und bei einer vorübergehenden Verhinderung des Mitglieds übernimmt der ernannte Stellvertreter die Aufgaben. Die Absätze 1 bis 4 finden auf die stellvertretenden Mitglieder entsprechende Anwendung.

§ 119 Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen des Beirates

(1) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit bedarf.

(2) Der Beirat wählt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erreicht. Wird im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, entscheidet im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

(3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn jeweils mehr als die Hälfte der von Bundesrat und vom Deutschen Bundestag benannten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

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