Regelwerk |
Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung *
Vom 23. Oktober 2006
(BGBl. I Nr. 48 vom 26.10.2006 S. 2334)
Auf Grund des § 97 Abs. 6 und des § 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114) verordnet die Bundesregierung:
Die Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2676), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "400 000" durch die Angabe "422 000" ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2.für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen außer Forschungs- und Entwicklungs-Dienstleistungen und Dienstleistungen des Anhangs I B der Richtlinie 92/50/EWG des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge vom 18. Juni 1992 (ABl. EG Nr. L 209 S.1), geändert durch die Richtlinie 97/52/EG vom 13. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 328 S.1): 130.000 Euro; im Verteidigungsbereich gilt dies bei Lieferaufträgen nur für Waren, die im Anhang II der Richtlinie 93/36/EWG des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge vom 14. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 199 S.1), geändert durch die Richtlinie 97/52/EG vom 13. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 328 S. 1), aufgeführt sind, | "2. für Liefer- und Dienstleistungen der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen mit Ausnahme von
a) Dienstleistungen des Anhangs II Teil a Kategorie 5 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. EU Nr. L 134 S. 114, Nr. L 351 S. 44), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 (ABl. EU Nr. L 333 S. 28) geändert worden ist, deren Code nach der Verordnung (EG) 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) (ABl. EG Nr. L 340 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2151/2003 der Kommission vom 16. Dezember 2003 (ABl. EU Nr. L 329 S.1), (CPV Code) den CPC-Referenznummern 7524, 7525 und 7526 entspricht, sowie des Anhangs II Teil a Kategorie 8 der Richtlinie 2004/18/EG oder b) Dienstleistungen des Anhangs II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG: |
c) In Nummer 3 wird die Angabe "200 000" durch die Angabe "211 000" ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Angabe "5 Millionen" durch die Angabe "5.278.000" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Leistung" die Wörter "einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter" eingefügt.
b) In Absatz 6 werden jeweils nach dem Wort "Optionsrechte" die Wörter "oder Vertragsverlängerungen" eingefügt.
c) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(9) Bei Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen, ist dessen Wert zu schätzen, bei allen übrigen Auslobungsverfahren die Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer. | "(9) Bei Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen, ist dessen Auftragswert einschließlich Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer zu schätzen, bei allen übrigen Auslobungsverfahren die Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer einschließlich des geschätzten Auftragswertes eines Dienstleistungsauftrages, der später vergeben werden könnte, soweit der Auftraggeber dies in der Bekanntmachung des Wettbewerbs nicht ausschließt." |
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe "(nachfolgend GWB)" gestrichen und die Angabe "vom 17. September 2002 (BAnz. Nr. 216a vom 20. November 2002)" durch die Angabe "vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006, BAnz. S. 4368)" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "GWB" durch die Wörter "des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" ersetzt.
4. In § 5 Satz 1 wird die Angabe "GWB" durch die Wörter "des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" und wird die Angabe "vom 26. August 2002 (BAnz. Nr. 203a vom 30. Oktober 2002)" durch die Angabe "vom 16. März 2006 (BAnz. Nr. 91a vom 13. Mai 2006)" ersetzt.
5. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe "GWB" durch die Wörter "des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" und wird die Angabe "vom 12. September 2002 (BAnz. Nr. 202a vom 29. Oktober 2002)" durch die Angabe "vom 20. März 2006 (BAnz. Nr. 94a vom 18. Mai 2006)" ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe "GWB" durch die Wörter "des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird im einleitenden Satzteil jeweils die Angabe "GWB" durch die Wörter "des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe "GWB" durch die Wörter "des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" ersetzt.
(Stand: 26.02.2021)
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