Regelwerk |
Änderungstext
Zehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Bekanntmachung des Zehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
Vom 24. Juni 2008
(GV.NRW. 2008 S. 517)
Gl.-Nr.: 2251
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 18. Juni 2008 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Zehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) zugestimmt.
Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.
Der Tag des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages wird gemäß Artikel 6 Abs. 3 gesondert bekannt gemacht.
Zehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Zehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
| alt | neu |
| RStV - Rundfunkstaatsvertrag Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien |
"RStV - Rundfunkstaatsvertrag Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien ." |
2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer § 8a eingefügt:
" § 8a Gewinnspiele".
b) Es wird folgender neuer § 9b eingefügt:
" § 9b Verbraucherschutz".
c) Es wird folgender neuer § 19a eingefügt:
" § 19a Digitalisierung".
d) Der bisherige 1. Unterabschnitt des III. Abschnittes wird wie folgt neu gefasst:
"1. Unterabschnitt
Grundsätze"
e) Es wird folgender neuer § 20a eingefügt:
" § 20a Erteilung einer Zulassung für Veranstalter von bundesweit verbreitetem Rundfunk".
f) Nach § 20a wird folgender neuer 2. Unterabschnitt eingefügt:
"2. Unterabschnitt
Verfahrensrechtliche Vorschriften".
g) Der bisherige 2. Unterabschnitt des III. Abschnittes wird der neue 3. Unterabschnitt.
h) Der bisherige 3. Unterabschnitt des III. Abschnittes wird der neue 4. Unterabschnitt und wie folgt neu gefasst:
"4. Unterabschnitt
Organisation der Medienaufsicht, Finanzierung
§ 35 Organisation
§ 36 Zuständigkeit, Aufgaben
§ 37 Verfahren bei Zulassung, Zuweisung
§ 38 Anzeige, Aufsicht, Rücknahme, Widerruf
§ 39 Anwendungsbereich
§ 39a Zusammenarbeit
§ 40 Finanzierung besonderer Aufgaben".
i) Die bisherigen 4. bis 6. Unterabschnitte des III. Abschnittes werden die neuen 5. bis 7. Unterabschnitte.
j) Der V. Abschnitt wird wie folgt neu gefasst:
"V. Abschnitt
Plattformen, Übertragungskapazitäten
§ 50 Grundsatz
§ 51 Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten
§ 51a Zuweisung von drahtlosen Übertragungskapazitäten an private Anbieter durch die zuständige Landesmedienanstalt
§ 51b Weiterverbreitung
§ 52 Plattformen
§ 52a Regelungen für Plattformen
§ 52b Belegung von Plattformen
§ 52c Technische Zugangsfreiheit
§ 52d Entgelte, Tarife
§ 52e Vorlage von Unterlagen, Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
§ 52f Maßnahmen durch die zuständige Landesmedienanstalt
§ 53 Satzungen, Richtlinien
§ 53a Überprüfungsklausel
§ 53b Bestehende Zulassungen, Zuordnungen, Zuweisungen, Anzeige von bestehenden Plattformen".
k) § 58 wird wie folgt neu gefasst:
" § 58 Werbung, Sponsoring, Gewinnspiele".
3. In § 2 Abs. 2 Nr. 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und werden folgende neue Nummern 10 und 11 angefügt:
"10. Anbieter einer Plattform, wer auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen Rundfunk und vergleichbare Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) auch von Dritten mit dem Ziel zusammenfasst, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen oder wer über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheidet; Plattformanbieter ist nicht, wer Rundfunk oder vergleichbare Telemedien ausschließlich vermarktet,
11. Rundfunkveranstalter, wer ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet."
4. Es wird folgender neuer § 8a eingefügt:
" § 8a Gewinnspiele
(1) Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele sind zulässig. Sie unterliegen dem Gebot der Transparenz und des Teilnehmerschutzes. Sie dürfen nicht irreführen und den Interessen der Teilnehmer nicht schaden. Insbesondere ist im Programm über die Kosten der Teilnahme, die Teilnahmeberechtigung, die Spielgestaltung sowie über die Auflösung der gestellten Aufgabe zu informieren. Die Belange des Jugendschutzes sind zu wahren. Für die Teilnahme darf nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werden; § 13 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Der Veranstalter hat der für die Aufsicht zuständigen Stelle auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele erforderlich sind."
5. Es wird folgender neuer § 9b eingefügt:
§ 9b Verbraucherschutz
(Stand: 26.02.2021)
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