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Regelwerk

Änderungstext

GwBekErgG - Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz
Gesetz zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

Vom 13. August 2008
(BGBl. Nr. 37 vom 20.08.2008 S. 1690, ber. 15.04.2009 S. 816)


Siehe Fn.: *

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 261 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe "269," wird die Angabe "271," eingefügt.

b) Das Wort "sowie" wird durch ein Komma ersetzt.

c) Nach der Angabe " § 328 Abs. 1, 2 und 4" wird die Angabe "sowie § 348," eingefügt.

2. Absatz 7 Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Satz ersetzt:

alt neu
 Die §§ 43a, 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. " § 73d ist anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat."

Artikel 2
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten
GwG - Geldwäschegesetz

( wie eingefügt)

Artikel 3
Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 25a wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:

"5a. Verhinderung von Geldwäsche, von Terrorismusfinanzierung und von betrügerischen Handlungen zum Nachteil der Institute".

b) Nach der Angabe zu § 25b werden folgende Angaben eingefügt:

" § 25c Interne Sicherungsmaßnahmen

§ 25d Vereinfachte Sorgfaltspflichten

§ 25e Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung

§ 25f Verstärkte Sorgfaltspflichten

§ 25g Gruppenweite Einhaltung von Sorgfaltspflichten

§ 25h Verbotene Geschäfte".

c) In der Zwischenüberschrift vor § 26 wird die Angabe "5a." durch die Angabe "5b." ersetzt.

d) In der Zwischenüberschrift vor § 26a wird die Angabe "5b." durch die Angabe "5c." ersetzt.

2. § 24c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 2. der Name, sowie bei natürlichen Personen der Tag der Geburt, des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie der Name und die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten (§ 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten). "2. der Name, sowie bei natürlichen Personen der Tag der Geburt, des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Geldwäschegesetzes der Name und, soweit erhoben, die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 des Geldwäschegesetzes."

b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (8) Soweit die Deutsche Bundesbank Konten für Dritte führt, gilt sie als Kreditinstitut im Sinne der Absätze 1, 5 und 6. "(8) Soweit die Deutsche Bundesbank und die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH Konten und Depots für Dritte führen, gelten sie als Kreditinstitute im Sinne der Absätze 1, 5 und 6."

3. § 25a Abs. 1 Satz 6 wird wie folgt geändert:

a) Das Nummer 2 abschließende Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 3

3. angemessene, geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme gegen Geldwäsche und gegen betrügerische Handlungen zu Lasten des Instituts; bei Sachverhalten, die auf Grund des Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche zweifelhaft oder ungewöhnlich sind, hat es diesen vor dem Hintergrund der laufenden Geschäftsbeziehung und einzelner Transaktionen nachzugehen.

wird aufgehoben.

4. Dem § 25b wird folgende Zwischenüberschrift vorangestellt:

"5a. Verhinderung von Geldwäsche, von Terrorismusfinanzierung und von betrügerischen andlungen zum Nachteil der Institute".

5. Nach § 25b werden folgende §§ 25c bis 25h eingefügt:

" § 25c Interne Sicherungsmaßnahmen

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