Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur weiteren Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie *

Vom 20. März 2009
(BGBl. I Nr.15 vom 24.03.2009 S. 562)


Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet

- auf Grund des § 24 Absatz 4 Satz 1 bis 3, auch in Verbindung mit § 2c Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes, von denen § 2c Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470) und § 24 Absatz 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe d des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch die Verordnung vom 21. November 2007 (BGBl. I S. 2605) geändert worden ist, nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und

- auf Grund des § 104 Absatz 6 Satz 1 bis 3, auch in Verbindung mit § 1b Absatz 2 und § 118 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, von denen § 1b Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3248) und § 104 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe g des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470) geändert sowie § 118 durch Artikel 10 Nummer 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1a Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Mai 2007 (BGBl. I S. 993) eingefügt worden ist, im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder:

Artikel 1
Verordnung über die Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes und § 104 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
InhKontrollV - Inhaberkontrollverordnung

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Anzeigenverordnung

Die Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die durch die Verordnung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2546) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen an die Deutsche Bundesbank nach § 2c Abs. 1 und 4 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung sind der für das betroffene Institut zuständigen Hauptverwaltung und" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe " § 24 Abs. 1a Nr. 4 des Kreditwesengesetzes" ein Komma eingefügt.

2. § 2

§ 2 Anzeigen nach § 2c Abs. 1, 1a und 4 des Kreditwesengesetzes07
(Inhaber bedeutender Beteiligungen)

(1) Mit dem Formular "Anzeige einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut" nach Anlage 1 dieser Verordnung sind folgende Anzeigen einzureichen:

  1. § 2c Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung (Absichtsanzeige über die Begründung einer bedeutenden Beteiligung),
  2. § 2c Abs. 1 Satz 6 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung (Vertreterwechsel),
  3. § 2c Abs. 1 Satz 7 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung (Absichtsanzeige über die Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung),
  4. § 2c Abs. 4 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung (Absichtsanzeige über die Aufgabe/Reduzierung einer bedeutenden Beteiligung oder über den Verlust der Kontrolle),
  5. § 2c Abs. 1a Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung (Vollzugsanzeigen), wenn der Vollzug der Begründung, Absenkung oder Veränderung einer bedeutenden Beteiligung von den Angaben in der Absichtsanzeige abweicht und
  6. Veränderungsanzeigen nach Absatz 4 (neue Verhältnisse in der Person des Anzeigepflichtigen).

Die sonstigen Vollzugsanzeigen nach § 2c Abs. 1a Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung sind in Schriftform einzureichen.

(2) Der Anzeige nach § 2c Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung ist zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Anzeigepflichtigen eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 unter Angabe des Familiennamens, sämtlicher Vornamen, des Geburtsnamens, des Geburtsdatums, des Geburtsortes, der Privatanschrift und der Staatsangehörigkeit des Anzeigepflichtigen beizufügen. Ist der Anzeigepflichtige

  1. ein beaufsichtigtes Institut mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem Drittstaat, für den Erleichterungen in einer Rechtsverordnung nach § 53c Nr. 2 des Kreditwesengesetzes angeordnet worden sind, oder
  2. ein beaufsichtigtes Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 110a Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,

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