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Änderungstext
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
Vom 30. Juli 2009
(BGBl. I Nr. 50 vom 04.08.2009 S. 2449)
Siehe Fn.: *
Artikel 1
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
...
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
...
Artikel 3
Änderung der Bundesnotarordnung
...
Artikel 4
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
In § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, werden die Wörter "im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit" durch die Wörter "durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 11 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird wie folgt geändert:
1. In § 23 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter "das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet" durch die Wörter "die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht" ersetzt.
2. In § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 wird das Wort "neuer" durch das Wort "der" ersetzt.
3. In § 52 Nr. 3 Satz 4 werden die Wörter "der von den Ländern errichteten Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen" durch die Wörter "einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde" und das Wort "Stelle" durch das Wort "Behörde" ersetzt.
4. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe " § 3 Nr. 4" durch die Angabe " § 3a" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:
"Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln."
bb) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe "3 und 5" durch die Angabe "3, 5 und 7" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Finanzgerichtsordnung
Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 1 S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter "das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Wörter "die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht" ersetzt.
2. In § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe " § 3 Nr. 4" durch die Angabe " § 3a" ersetzt.
Artikel 7
Änderung kostenrechtlicher Vorschriften
( 1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 10 werden nach dem Wort "Strafvollzugsgesetz" ein Komma und die Wörter "auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes" eingefügt.
2. § 66 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anträge und Erklärungen können zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben oder schriftlich eingereicht werden; die §§ 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. | "Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend." |
3. In § 67 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 66 Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und 4, Abs. 6 und 8" durch die Angabe " § 66 Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und 5, Abs. 6 und 8" ersetzt.
( 2)
(Stand: 01.09.2023)
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