Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige

Vom 12. April 2011
(BGBl. I Nr. 17 vom 15.04.2011 S. 610)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:

" § 78 Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium".

b) Nach der Angabe zu § 78 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 78a Vordrucke für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen, Ausweisersatz und Bescheinigungen".

c) Nach der Angabe zu § 105a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 105b Übergangsvorschrift für Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster".

2. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden das Wort "Speichermedium" durch die Wörter " Speicher- und Verarbeitungsmedium" ersetzt und nach der Angabe " § 48 Abs. 1 Nr. 1" die Angabe "und 2" eingefügt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Irisbilder. "Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die Fingerabdrücke und das Lichtbild."

3. § 69 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "80" durch die Angabe "140" ersetzt.

b) In den Nummern 2 und 2a wird jeweils die Angabe "200" durch die Angabe "260" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe "40" durch die Angabe "100" ersetzt.

4. § 78 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 78 Vordrucke für Aufenthaltstitel, Ausweisersatz und Bescheinigungen

(1) Der Aufenthaltstitel wird nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer und eine Zone für das automatische Lesen enthält. Das Vordruckmuster enthält folgende Angaben:

  1. Name und Vorname des Inhabers,
  2. Gültigkeitsdauer,
  3. Ausstellungsort und -datum,
  4. Art des Aufenthaltstitels,
  5. Ausstellungsbehörde,
  6. Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,
  7. Anmerkungen.

(2) Wird der Aufenthaltstitel als eigenständiges Dokument ausgestellt, werden folgende zusätzliche Informationsfelder vorgesehen:

  1. Tag und Ort der Geburt,
  2. Staatsangehörigkeit,
  3. Geschlecht,
  4. Anmerkungen,
  5. Anschrift des Inhabers.

(3) Der Aufenthaltstitel kann neben dem Lichtbild und der eigenhändigen Unterschrift weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht des Inhabers enthalten. Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Aufenthaltstitel eingebracht werden. Auch die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Angaben über die Person dürfen in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Aufenthaltstitel eingebracht werden.

(4) Die Zone für das automatische Lesen enthält folgende Angaben:

  1. Familienname und Vorname,
  2. Geburtsdatum,
  3. Geschlecht,
  4. Staatsangehörigkeit,
  5. Art des Aufenthaltstitels,
  6. Seriennummer des Vordrucks,
  7. ausstellender Staat,
  8. Gültigkeitsdauer,
  9. Prüfziffern.

(5) Öffentliche Stellen können die in der Zone für das automatische Lesen enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben speichern, übermitteln und nutzen.

(6) Der Ausweisersatz enthält eine Seriennummer und eine Zone für das automatische Lesen. In dem Vordruckmuster können neben der Bezeichnung von Ausstellungsbehörde, Ausstellungsort und -datum, Gültigkeitszeitraum bzw. -dauer, Name und Vorname des Inhabers, Aufenthaltsstatus sowie Nebenbestimmungen folgende Angaben über die Person des Inhabers vorgesehen sein:

  1. Tag und Ort der Geburt,
  2. Staatsangehörigkeit,
  3. Geschlecht,
  4. Größe,
  5. Farbe der Augen,
  6. Anschrift des Inhabers,
  7. Lichtbild,
  8. eigenhändige Unterschrift,
  9. weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht,
  10. Hinweis, dass die Personalangaben auf den eigenen Angaben des Ausländers beruhen.

Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Ausweisersatz eingebracht werden. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(7) Die Bescheinigungen nach § 60a Abs. 4 und § 81 Abs. 5 werden nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer enthält und mit einer Zone für das automatische Lesen versehen sein kann. Die Bescheinigung darf im Übrigen nur die in Absatz 6 bezeichneten Daten enthalten sowie den Hinweis, dass der Ausländer mit ihr nicht der Passpflicht genügt. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

" § 78 Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium

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