Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften
Vom 15. Dezember 2011
(BGBl. I Nr. 67 vom 21.12.2011 S. 2714)
Siehe Fn.: *
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
gültig ab 27.04.2012
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "ein zentrales Register (Bundeszentralregister)" durch die Wörter "ein Zentralregister und ein Erziehungsregister" ersetzt.
2. § 10 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"a) nach dem Waffengesetz der Besitz und Erwerb von Waffen und Munition untersagt wird," |
.
b) In Buchstabe b wird das Wort "abgelehnt," durch die Wörter "abgelehnt oder nach § 34 des Sprengstoffgesetzes" ersetzt.
3. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Eintragung über eine Verurteilung wird aus dem Register entfernt, wenn diese in eine Entscheidung einbezogen wird, die in das Erziehungsregister einzutragen ist."
4. § 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 15 Eintragung der Vollstreckung und des Freiheitsentzugs
Ist eine Freiheitsstrafe, ein Strafarrest, eine Jugendstrafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung, mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, zu vollstrecken, sind in das Register das Datum einzutragen,
|
5. Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Ist im Register eine Führungsaufsicht, aber noch nicht deren Beendigung eingetragen, unterrichtet die Registerbehörde, sobald sie eine Mitteilung über die Anordnung oder den Eintritt einer neuen Führungsaufsicht erhält, die Behörde, welche die bereits eingetragene Führungsaufsicht mitgeteilt hat, über die neue Eintragung."
6. In der Überschrift zum Dritten Abschnitt des Zweiten Teils wird das Wort "Zentralregister" durch das Wort "Register" ersetzt.
7. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Zentralregisters" durch das Wort "Registers" ersetzt.
8. Nach § 30a wird folgender § 30b eingefügt:
" § 30b Europäisches Führungszeugnis
(1) Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, aber die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, können beantragen, dass in ihr Führungszeugnis nach den §§ 30 oder 30a die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister ihres Herkunftsmitgliedstaates vollständig und in der übermittelten Sprache aufgenommen wird (Europäisches Führungszeugnis). § 30 gilt entsprechend.
(2) Die Registerbehörde ersucht den Herkunftsmitgliedstaat um Mitteilung der Eintragungen. Das Führungszeugnis soll spätestens 20 Werktage nach der Übermittlung des Ersuchens der Registerbehörde an den Herkunftsmitgliedstaat erteilt werden. Hat der Herkunftsmitgliedstaat keine Auskunft aus seinem Strafregister erteilt, ist hierauf im Führungszeugnis hinzuweisen."
9. In § 34 Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe "Nr. 3" die Wörter "und des Absatzes 2" eingefügt.
10. In der Überschrift vor § 41 wird das Wort "Zentralregister" durch das Wort "Register" ersetzt.
11. § 41 Absatz 5 wird aufgehoben.
12. § 42a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Die mehrfache Übermittlung von personenbezogenen Daten für eine wissenschaftliche Forschungsarbeit kann für einen angemessenen Zeitraum nach Anhörung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz zugelassen werden, wenn
(Stand: 06.09.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion