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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften

Vom 15. Dezember 2011
(BGBl. I Nr. 67 vom 21.12.2011 S. 2714)


Siehe Fn.: *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
gültig ab 27.04.2012
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "ein zentrales Register (Bundeszentralregister)" durch die Wörter "ein Zentralregister und ein Erziehungsregister" ersetzt.

2. § 10 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "a) nach dem Waffengesetz der Besitz und Erwerb von Waffen und Munition untersagt wird,"

.

b) In Buchstabe b wird das Wort "abgelehnt," durch die Wörter "abgelehnt oder nach § 34 des Sprengstoffgesetzes" ersetzt.

3. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Eintragung über eine Verurteilung wird aus dem Register entfernt, wenn diese in eine Entscheidung einbezogen wird, die in das Erziehungsregister einzutragen ist."

4. § 15 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 15 Eintragung der Vollstreckung und des Freiheitsentzugs

Ist eine Freiheitsstrafe, ein Strafarrest, eine Jugendstrafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung, mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, zu vollstrecken, sind in das Register das Datum einzutragen,

  1. an dem die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, des Strafarrests, der Jugendstrafe oder der Maßregel der Besserung und Sicherung endet oder in sonstiger Weise erledigt ist,
  2. an dem nach einer Aussetzung zur Bewährung der Freiheitsentzug tatsächlich endet und
  3. an dem eine Freiheitsstrafe und eine Maßregel der Besserung und Sicherung, die auf Grund einer Entscheidung zu vollstrecken sind, beginnt oder endet."

5. Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Ist im Register eine Führungsaufsicht, aber noch nicht deren Beendigung eingetragen, unterrichtet die Registerbehörde, sobald sie eine Mitteilung über die Anordnung oder den Eintritt einer neuen Führungsaufsicht erhält, die Behörde, welche die bereits eingetragene Führungsaufsicht mitgeteilt hat, über die neue Eintragung."

6. In der Überschrift zum Dritten Abschnitt des Zweiten Teils wird das Wort "Zentralregister" durch das Wort "Register" ersetzt.

7. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Zentralregisters" durch das Wort "Registers" ersetzt.

8. Nach § 30a wird folgender § 30b eingefügt:

" § 30b Europäisches Führungszeugnis

(1) Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, aber die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, können beantragen, dass in ihr Führungszeugnis nach den §§ 30 oder 30a die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister ihres Herkunftsmitgliedstaates vollständig und in der übermittelten Sprache aufgenommen wird (Europäisches Führungszeugnis). § 30 gilt entsprechend.

(2) Die Registerbehörde ersucht den Herkunftsmitgliedstaat um Mitteilung der Eintragungen. Das Führungszeugnis soll spätestens 20 Werktage nach der Übermittlung des Ersuchens der Registerbehörde an den Herkunftsmitgliedstaat erteilt werden. Hat der Herkunftsmitgliedstaat keine Auskunft aus seinem Strafregister erteilt, ist hierauf im Führungszeugnis hinzuweisen."

9. In § 34 Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe "Nr. 3" die Wörter "und des Absatzes 2" eingefügt.

10. In der Überschrift vor § 41 wird das Wort "Zentralregister" durch das Wort "Register" ersetzt.

11. § 41 Absatz 5 wird aufgehoben.

12. § 42a wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die mehrfache Übermittlung von personenbezogenen Daten für eine wissenschaftliche Forschungsarbeit kann für einen angemessenen Zeitraum nach Anhörung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz zugelassen werden, wenn

  1. die Voraussetzungen von Absatz 1 Nummer 1 und 2 vorliegen,
  2. ein bedeutendes öffentliches Interesse an der Forschungsarbeit besteht und
  3. das bedeutende öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt.

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