Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Betreuungsgesetz und der Allgemeinen Vorbehaltsverordnung

Vom 23. März 2012
(Nds.GVBl. Nr. 4 vom 29.03.2012 S. 30)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Betreuungsgesetz

Das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Betreuungsgesetz vom 17. Dezember 1991 (Nds. GVBl. S. 366), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2002 (Nds. GVBl. S. 728), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
  "Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (Nds. AGBtR)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; darin erhält Satz 1 folgende Fassung:

alt neu
  "Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für die Aufgaben der örtlichen Betreuungsbehörde im Sinne des § 1 des Betreuungsbehördengesetzes."

b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

"(2) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie ist als weitere Betreuungsbehörde im Sinne des § 2 des Betreuungsbehördengesetzes zuständig für

1. die Beschäftigung von Landesbediensteten, die als Behördenbetreuerin oder Behördenbetreuer (§ 1897 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) tätig werden, und

2. die Anerkennung von rechtsfähigen Vereinen als Betreuungsvereine nach § 1908f des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 führt es die Bezeichnung , Landesbetreuungsstelle".

3. § 2 wird gestrichen.

Artikel 2
Änderung der Allgemeinen Vorbehaltsverordnung

§ 2 Nr. 19 der Allgemeinen Vorbehaltsverordnung vom 14. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 587), zuletzt geändert durch § 21 Abs. 3 der Verordnung vom 3. August 2009 (Nds. GVBl. S. 316),

Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsgesetz vom 17. Dezember 1991 (Nds. GVBl. S. 366), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2002 (Nds. GVBl. S. 728);

wird gestrichen.

Artikel 3
Inkrafttreten

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