Regelwerk

Änderungstext

Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung

Vom 13. Mai 2013
(BGBl. I Nr. 24 vom 17.05.2013 S. 1255)



Auf Grund des § 52 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1501) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Bundeswahlordnung

Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:

" § 44 (weggefallen)".

b) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:

" § 50 Wahlkabinen".

c) Die Angabe zu Anlage 25 (zu § 44 Absatz 1) wird wie folgt gefasst:

"Anlage 25 (weggefallen)".

2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Spätestens hat die Ernennung alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl zu erfolgen. "Die Ernennung erfolgt zu dem Termin, zu dem nach § 21 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes die Vertreterversammlungen zur Aufstellung von Wahlkreisbewerbern frühestens stattfinden dürfen, spätestens alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Der Bundeswahlleiter beruft zwei Richter des Bundesverwaltungsgerichts, die Landeswahlleiter berufen je zwei Richter des Oberverwaltungsgerichts des Landes und jeweils einen Stellvertreter. Die Berufung erfolgt auf Vorschlag des Gerichtspräsidenten. Die Vorschriften über die Beisitzer der Wahlausschüsse in § 11 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes sowie in den §§ 5 und 10 dieser Verordnung gelten entsprechend."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

4. Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Beisitzer sollen Gelegenheit erhalten, die zu beratenden Unterlagen vor der Sitzung zur Kenntnis zu nehmen."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Ist nach § 9 Absatz 2 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes angeordnet, dass die Beisitzer des Wahlvorstandes von der Gemeindebehörde berufen werden, so kann diese auch den Schriftführer und dessen Stellvertreter bestellen."

b) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter "mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter," durch die Wörter "der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter sowie mindestens ein Beisitzer" ersetzt.

c) Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Der Wahlvorstand ist beschlussfähig während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. "Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter sowie während der Wahlhandlung mindestens ein Beisitzer, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens drei Beisitzer anwesend sind."

6. In § 17 Absatz 2 Nummer 5 Satzteil vor Satz 2 werden nach den Wörtern "zuletzt gemeldet war" ein Komma und die Wörter "wenn er im Wahlgebiet nie gemeldet war, die Gemeinde, der er nach seiner Erklärung im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes am engsten verbunden ist" eingefügt.

7. In § 18 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum" durch die Wörter "den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum" ersetzt.

8. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "den Vornamen" durch die Wörter "die Vornamen" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Wahlraumes" die Wörter "und ob dieser barrierefrei ist" eingefügt.

cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

"7. einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel erhalten können,".

dd) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Wahlscheines" die Wörter "mit Briefwahlunterlagen" eingefügt.

9. In § 20 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "und ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist" eingefügt.

10. In § 27 Absatz 2 werden die Wörter "Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum" durch die Wörter "den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum" ersetzt.

11. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern "zu übersenden ist" die Wörter "(Wahlbriefempfänger gemäß § 66 Absatz 2)" eingefügt sowie das Wort "angegeben" durch die Wörter "von der Ausgabestelle voreingetragen" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

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