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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

Vom 17. Juni 2013
(BGBl. I Nr. 29 vom 20.06.2013 S. 1555)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

In § 39 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, werden nach der Angabe "(BGBl. 2006 II S. 1146)" die Wörter "oder nach dem Vertrag vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (BGBl. 2013 II S. 586)" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU

In § 13 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 86) geändert worden ist, werden nach der Angabe "(BGBl. 2006 II S. 1146)" die Wörter "oder des Vertrages vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (BGBl. 2013 II S. 586)" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 32 Absatz 4 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 18 angefügt:

"18. Kroatien durch die Rechtsanwaltskammer Tübingen in Tübingen."

2. In der Anlage zu § 1 wird nach der Zeile "- in Italien: Avvocato" die Zeile "- in Kroatien: Odvjetnik" eingefügt.

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung

In der Anlage 1 zu der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2886), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Februar 2012 (BGBl. I S. 189) geändert worden ist, wird die Zeile "- in Kroatien: Odvjetnik" gestrichen.

Artikel 5
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 284 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt für kroatische Staatsangehörige entsprechend, soweit für sie nach Maßgabe des Vertrages vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (BGBl. 2013 II S. 586) abweichende Regelungen als Übergangsregelungen von der Arbeitnehmerfreizügigkeit anzuwenden sind."

2. Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Ein vor dem Tag, an dem der Vertrag vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (BGBl. 2013 II S. 586) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist, erteilter Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung gilt als Arbeitserlaubnis-EU fort, wobei Beschränkungen des Aufenthaltstitels hinsichtlich der Ausübung der Beschäftigung als Beschränkungen der Arbeitserlaubnis-EU bestehen bleiben. Ein vor diesem Zeitpunkt erteilter Aufenthaltstitel, der zur unbeschränkten Ausübung einer Beschäftigung berechtigt, gilt als Arbeitsberechtigung-EU fort."

Artikel 6
Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung

Die Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 12a Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe "(BGBl. 2006 II S. 1146)" die Wörter "oder dem Vertrag vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (BGBl. 2013 II S. 586)" eingefügt.

2. § 12e wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 12e Saisonarbeitskräfte aus Bulgarien und Rumänien

Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Staatsangehörige der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien für eine Saisonbeschäftigung nach § 18 der Beschäftigungsverordnung.

" § 12e Saisonbeschäftigungen

Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Personen für eine Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken von mindestens 30 Stunden wöchentlich bei durchschnittlich mindestens sechs Stunden arbeitstäglich bis zu insgesamt sechs Monaten im Kalenderjahr. Der Zeitraum für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Satz 1 ist für einen Betrieb auf acht Monate im Kalenderjahr begrenzt. Satz 2 gilt nicht für Betriebe des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus."

Artikel 7
Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes

In § 39 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes

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