Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes

Vom 27. Oktober 2014
(BGBl. I Nr. 49 vom 05.11.2014 S. 1642)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Umweltinformationsgesetzes *

Erläuterungen

§ 2 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704), das durch Artikel 2 Absatz 47 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

alt neu
 a) die obersten Bundesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, und "a) die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und".

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird das Komma gestrichen.

bb) In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird das Wort "oder" angefügt.

Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist."

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Umweltinformationsgesetzes in der ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. Nr. L 41 vom 14.02.2003 S.26).

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