Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Personalausweisgesetzes zur Einführung eines Ersatz-Personalausweises und zur Änderung des Passgesetzes

Vom 20. Juni 2015
(BGBl. I Nr. 24 vom 29.06.2015 S. 970)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Personalausweisgesetzes

Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6 folgende Angabe eingefügt:

" § 6a Versagung und Entziehung; Ersatz-Personalausweis".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern "vorläufige Personalausweis" die Wörter "und der Ersatz-Personalausweis" eingefügt.

b) In Absatz 8 Satz 3 werden nach den Wörtern "vorläufigen Personalausweises" die Wörter "und des Ersatz-Personalausweises" eingefügt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden nach der Angabe "bis 12" die Wörter "und die in Absatz 4 Satz 2" eingefügt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Der Ersatz-Personalausweis enthält die in Absatz 2 Nummer 1 bis 12 und die in Absatz 4 Satz 2 genannten Angaben sowie die Angabe der ausstellenden Behörde, den Tag der Ausstellung, den letzten Tag der Gültigkeitsdauer und den Vermerk, dass der Ersatz-Personalausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt. Abweichend von Absatz 2 Nummer 9 ist die Eintragung "keine Hauptwohnung in Deutschland" nicht zulässig."

c) Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

"c) "IXD" für Ersatz-Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland,".

4. Nach § 6 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Die Gültigkeitsdauer des Ersatz-Personalausweises ist auf den Zeitraum zu beschränken, der für das Erreichen des Zweckes nach § 6a erforderlich ist; sie darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten."

5. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

" § 6a Versagung und Entziehung; Ersatz-Personalausweis

(1) Ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis kann unter den Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 10 des Passgesetzes versagt werden. Im Falle des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Passgesetzes gilt dies nur, wenn die Gefährdung darin besteht, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Ausweisbewerber

  1. einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des Strafgesetzbuchs oder einer terroristischen Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit § 129b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland angehört oder diese unterstützt oder
  2. rechtswidrig Gewalt gegen Leib oder Leben als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religiöser Belange anwendet oder eine solche Gewaltanwendung unterstützt oder vorsätzlich hervorruft.

(2) Dem Ausweisinhaber kann ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis entzogen werden, wenn gegen ihn eine vollziehbare Anordnung nach § 6 Absatz 7 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 10 des Passgesetzes besteht. Im Falle einer Anordnung nach § 6 Absatz 7 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Passgesetzes gilt dies nur, wenn die Gefährdung darin besteht, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Ausweisinhaber

  1. einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des Strafgesetzbuchs oder einer terroristischen Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit § 129b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland angehört oder diese unterstützt oder
  2. rechtswidrig Gewalt gegen Leib oder Leben als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religiöser Belange anwendet oder eine solche Gewaltanwendung unterstützt oder vorsätzlich hervorruft.

(3) Ist ein Personalausweis oder vorläufiger Personalausweis versagt oder entzogen worden, ist ein Ersatz-Personalausweis auszustellen.

(4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 nicht mehr vor, ist dies dem Inhaber eines Ersatz-Personalausweises unverzüglich mitzuteilen und ihm auf Antrag ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis auszustellen.

(5) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie Mitteilungen nach Absatz 4 sind ausschließlich die in § 7 Absatz 1 genannten Behörden zuständig."

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Ausweise" durch die Wörter "Personalausweise und vorläufige Personalausweise" ersetzt.

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes werden nach Maßgabe des § 6a Ersatz-Personalausweise von Amts wegen ausgestellt. Absatz 1 Satz 2 bis 6, Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 bis 3 sowie die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend."

6a. Dem § 20 wird folgender Absatz 4 angefügt:

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