Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften

Vom 11. Oktober 2016
(BGBl. I Nr. 48 vom 14.10.2016 S. 2218)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesmeldegesetzes

(gültig ab 01.11.2016)

Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe h, Nummer 15 Buchstabe i und Nummer 16 Buchstabe g werden jeweils nach der Angabe " § 51 " die Wörter "und bedingte Sperrvermerke nach § 52" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, "5. für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren
die Tatsache, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben wurde und nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,"

bb) In Nummer 10 wird das Wort "auch" durch die Wörter "den Namen des Eigentümers der Wohnung sowie" ersetzt.

2. Dem § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:

"Das in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c genannte Datum zur Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft darf auch an die amtliche Statistik übermittelt werden."

3. In § 11 Absatz 2 Nummer 3 werden nach der Angabe " § 51" die Wörter "oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52" eingefügt.

4. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "Vornamen" die Wörter "unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens," eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Auf Antrag können außerdem folgende weitere Daten in eine erweiterte Meldebescheinigung aufgenommen werden:
  1. gesetzlicher Vertreter, Ehegatte, Lebenspartner und minderjährige Kinder jeweils mit Familienname und Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, Anschrift,
  2. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
  3. frühere Anschriften,
  4. Einzugsdatum, Auszugsdatum sowie
  5. Familienstand.
"(2) Auf Antrag kann eine erweiterte Meldebescheinigung ausgestellt werden, die Daten nach § 3 Absatz 1, mit Ausnahme von Auskunfts- und Übermittlungssperren, enthalten darf. Der Datenumfang der Meldebescheinigung nach Absatz 1 darf dabei auch unterschritten werden."

5. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "An- oder Abmeldung" durch das Wort "Anmeldung" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 genannten Fristen" durch die Wörter "schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 genannten Frist" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "an- oder abgemeldet" durch das Wort "angemeldet" ersetzt.

dd) In Satz 4 werden die Wörter "oder des Auszugs" gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Wohnungsgebers" die Wörter "und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers" eingefügt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt

neu
2. Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum, "2. Einzugsdatum,"

cc) In Nummer 4 wird die Angabe "und 2" gestrichen.

6. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Personalausweis," die Wörter "dem vorläufigen Personalausweis, dem Ersatz-Personalausweis," eingefügt.

b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Die Abmeldung von in das Ausland verzogenen Personen kann schriftlich oder in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 2 und 3 elektronisch erfolgen. Der Nachweis der Identität der abmeldepflichtigen Person kann bei der elektronischen Abmeldung auch durch die Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Geburtsdatums und der Seriennummer des zuletzt im Melderegister gespeicherten Ausweises oder Passes nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 erfolgen."

7. In § 24 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "Vornamen" die Wörter "unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt.

8.Dem § 33 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Die Sätze 1 und 2 gelten für bedingte Sperrvermerke nach § 52 mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Aufhebung nicht stattfindet."

9. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Vornamen" die Wörter "unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens" eingefügt.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 02.10.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion