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Änderungstext
Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
Vom 4. November 2016
(BGBl. I Nr. 52 vom 09.11.2016 S. 2456; 31.12.2018 S. 2666 18)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 34a wie folgt gefasst:
" § 34a Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung".
2. § 34a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird dem Wort "Bewachungsgewerbe" das Wort"; Verordnungsermächtigung" angefügt.
b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:
aufgehoben siehe 18
alt | neu |
(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller
Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Satz 3 Nr. 1 und 3 erfüllen. Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:
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"(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller
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(Stand: 06.09.2023)
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