Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur weiteren Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes

Vom 30. November 2016
(BGBl. I Nr. 57 vom 06.12.2016 S. 2746)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kontrollgremiumgesetzes

Das Kontrollgremiumgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Es wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Beschlüsse des Parlamentarischen Kontrollgremiums können außerhalb der Sitzungen im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern keine geheimhaltungsbedürftigen Sachverhalte betroffen sind. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2. Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Vorgänge von besonderer Bedeutung sind insbesondere

  1. wesentliche Änderungen im Lagebild der äußeren und inneren Sicherheit,
  2. behördeninterne Vorgänge mit erheblichen Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung,
  3. Einzelvorkommnisse, die Gegenstand politischer Diskussionen oder öffentlicher Berichterstattung sind."

3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "übermitteln" wird ein Punkt eingefügt und werden die Wörter "sowie Zutritt zu sämtlichen Dienststellen der in § 1 genannten Behörden zu erhalten." gestrichen.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Ihm ist jederzeit Zutritt zu sämtlichen Dienststellen der in § 1 genannten Behörden zu gewähren."

4. Nach § 5 werden die folgenden § § 5a und 5b eingefügt:

" § 5a Ständiger Bevollmächtigter

(1) Das Parlamentarische Kontrollgremium wird durch regelmäßige und einzelfallbezogene Untersuchungen einer oder eines Ständigen Bevollmächtigten des Parlamentarischen Kontrollgremiums (die oder der Ständige Bevollmächtigte) unterstützt.

(2) Die oder der Ständige Bevollmächtigte wird auf Weisung des Parlamentarischen Kontrollgremiums zur Prüfung von Sachverhalten tätig. Die oder der Ständige Bevollmächtigte wird zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufträge nach Satz 1 im Rahmen der Vorgaben des Parlamentarischen Kontrollgremiums nach pflichtgemäßem Ermessen tätig. § 5 gilt entsprechend.

(3) Das Vertrauensgremium nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung kann im Benehmen mit dem Parlamentarischen Kontrollgremium Aufträge an die Ständige Bevollmächtigte oder den Ständigen Bevollmächtigten erteilen, soweit sein Recht auf Kontrolle nach der Bundeshaushaltsordnung reicht. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Die oder der Ständige Bevollmächtigte bereitet die Sitzungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums und dessen Berichte an das Plenum des Deutschen Bundestages vor. Sie oder er nimmt regelmäßig an den Sitzungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums, der Kommission nach dem Artikel 10-Gesetz und des Vertrauensgremiums nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung teil.

(5) Die oder der Ständige Bevollmächtigte soll dem Parlamentarischen Kontrollgremium bei jeder Sitzung über die Ergebnisse ihrer oder seiner Untersuchungen und ihre oder seine sonstige Tätigkeit berichten.

(6) Das Parlamentarische Kontrollgremium erlässt Richtlinien für die Tätigkeit der oder des Ständigen Bevollmächtigten.

§ 5b Ernennung und Rechtsstellung

(1) Die oder der Ständige Bevollmächtigte wird auf Vorschlag des Parlamentarischen Kontrollgremiums von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Einmalig ist eine Wiederernennung zulässig. An dem Vorschlag für die Ernennung einer oder eines Ständigen Bevollmächtigten wirken die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 anwesenden Mitglieder des Vertrauensgremiums mit. Der Vorschlag ist beschlossen, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Kontrollgremiums ihm zustimmt.

(2) Zur oder zum Ständigen Bevollmächtigten ernannt werden kann nur, wer mindestens das 35. Lebensjahr vollendet hat, die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst hat sowie zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt und förmlich zur Geheimhaltung verpflichtet wurde. Die oder der Ernannte darf neben ihrem oder seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.

(3) Die oder der Ständige Bevollmächtigte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Dieses beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages. Die oder der Ständige Bevollmächtigte leistet einen Amtseid; § 64 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend. Das Amtsverhältnis endet mit Ablauf der Amtszeit oder mit der Entbindung von ihren oder seinen Aufgaben jeweils durch Aushändigung der entsprechenden Urkunde durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages entbindet die oder den Ständigen Bevollmächtigten von ihren oder seinen Aufgaben, wenn diese oder dieser oder das Parlamentarische Kontrollgremium darum ersuchen; das Ersuchen müssen wenigstens drei Viertel der Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums beschließen.

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