Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung

Vom 5. Dezember 2016
(BGBl. I Nr. 58 vom 07.12.2016 S. 2796, ber. 2017 S. 793)



Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet auf Grund

jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 8. April 2016 (BGBl. I S. 622) geändert worden ist:

Artikel 1

Die Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 40 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)"durch die Wörter "Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes (Aufsichtsbehörde)" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter " § 12a Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und § 24 Abs. 3a" durch die Wörter " § 12a Absatz 1 Satz 3 und § 24 Absatz 3a" und die Wörter " § 10a Abs. 3 Satz 4" durch die Wörter " § 10a Absatz 2 Satz 1" ersetzt und die Wörter "in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden dem Wort "Kreditinstitute" die Wörter "Sofern die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) Aufsichtsbehörde ist und der Bundesanstalt eine entsprechende Einverständniserklärung des Verbandes vorliegt, haben" vorangestellt und nach den Wörtern "geprüft werden," die Wörter "haben, sofern der Bundesanstalt eine entsprechende Einverständniserklärung des Verbandes vorliegt," gestrichen sowie die Wörter " § 24 Abs. 1a Nr. 4" durch die Wörter " § 24 Absatz 1a Nummer 4" ersetzt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Soweit die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes ist, sind § 24 Absatz 3c und § 24a Absatz 4a des Kreditwesengesetzes zu beachten."

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 (aufgehoben)07 09 " § 2 Rechtsträgerkennung

(1) Zur Identifizierung im Meldewesen benötigen die folgenden Unternehmen eine Rechtsträgerkennung:

  1. Kreditinstitute,
  2. CRR-Wertpapierfirmen,
  3. Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, L 208 vom 02.08.2013 S. 68, L 321 vom 30.11.2013 S. 6, L 193 vom 21.07.2015 S. 166), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1014 (ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 153) geändert worden ist,
  4. gemischte Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
  5. Unternehmen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 6 des Kreditwesengesetzes.

(2) Die Rechtsträgerkennung muss von einer Vergabestelle ausgegeben sein, die einem international von Aufsichtsbehörden anerkannten System zur Identifizierung von Rechtsträgern angehört.

(3) Die Rechtsträgerkennung ist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach ihrem Erwerb schriftlich mitzuteilen.

(4) Unternehmen, die gemäß Absatz 1 eine Rechtsträgerkennung benötigen, sind verpflichtet, die Gültigkeit der ihnen zugeteilten Rechtsträgerkennung aufrechtzuerhalten, insbesondere durch die Bezahlung des dafür erforderlichen Entgelts.

(5) Ändern sich Firma, juristischer Sitz, Anschrift der Hauptniederlassung, Rechtsform, zuständiges Handelsregister oder Handelsregister-Nummer, so sind die neuen Angaben unverzüglich der für die Rechtsträgerkennung zuständigen Vergabestelle zu melden.
(6) Übergeordnete Unternehmen einer Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes haben sicherzustellen, dass alle Mitglieder ihrer Gruppe, für die sie nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder nach dem Kreditwesengesetz Informationen an die Bundesanstalt oder an die Deutsche Bundesbank zu melden haben, die Pflichten nach den Absätzen 1 und 3 bis 5 erfüllen."

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(Stand: 30.09.2019)

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