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Regelwerk

Änderungstext

2. PStRÄndG - 2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz
Zweites Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften

Vom 17. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 49 vom 24.07.2017 S. 2522)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Personenstandsgesetzes

Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

" § 8 Verlust eines Personenstandsregisters".

b) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 45a Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen".

c) Die Angabe zu Kapitel 10 wird wie folgt gefasst:

"Kapitel 10 Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten".

d) Die Angabe zu § 76 wird wie folgt gefasst:

" § 76 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister".

e) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst:

" § 77 Fortführung, Aufbewahrung und Benutzung der Familienbücher".

f) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:

" § 78 (weggefallen)".

g) Folgende Angabe wird angefügt:

" § 79 Altfallregelung".

2. § 5 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Der Standesbeamte hat dem Vormundschaftsgericht die Eheschließung mitzuteilen, wenn ein Verlobter mit einem Abkömmling, der minderjährig ist oder für den in Vermögensangelegenheiten ein Betreuer bestellt ist, in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebt. "(5) Für die Fortführung der Personenstandsregister und der Sicherungsregister gelten folgende Fristen:
  1. für Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre;
  2. für Geburtenregister 110 Jahre;
  3. für Sterberegister 30 Jahre; für Sterberegister des Sonderstandesamts in Bad Arolsen 80 Jahre."

3. § 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 7 Aufbewahrung

(1) Die Personenstandsregister und die Sicherungsregister sind dauernd und räumlich voneinander getrennt und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzubewahren.

(2) Für die Sammelakten endet die Pflicht zur Aufbewahrung mit Ablauf der in § 5 Abs. 5 für das jeweilige Register genannten Frist.

(3) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 genannten Fristen sind die Personenstandsregister, die Sicherungsregister und die Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten; dies gilt nicht für stillgelegte Registereinträge nach § 47 Absatz 4.

" § 7 Aufbewahrung

(1) Die Personenstandsregister und die Sicherungsregister sind räumlich getrennt voneinander und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzubewahren.

(2) Die Personenstandsregister sind dauernd aufzubewahren. Für die Sicherungsregister und die Sammelakten endet die Pflicht zur Aufbewahrung mit Ablauf der in § 5 Absatz 5 für das jeweilige Register genannten Frist.

(3) Nach Ablauf der in § 5 Absatz 5 genannten Fristen sind die Personenstandsregister, die Sicherungsregister und die Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten. Dies gilt nicht für stillgelegte Registereinträge nach § 47 Absatz 4; diese sind zu löschen."

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 8 Neubeurkundung nach Verlust eines Registers " § 8 Verlust eines Personenstandsregisters".

b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Gerät ein Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburten- oder Sterberegister ganz oder teilweise in Verlust, so ist es auf Grund des Sicherungsregisters wiederherzustellen.

(2) Ist sowohl das Personenstandsregister als auch das Sicherungsregister in Verlust geraten, so sind beide Register wiederherzustellen. Die Beurkundungen werden nach amtlicher Ermittlung des Sachverhalts vorgenommen.

"(1) Gerät ein Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburten- oder Sterberegister ganz oder teilweise in Verlust, so ist es auf Grund des Sicherungsregisters wiederherzustellen. Ein Verlust ist auch dann gegeben, wenn die Daten eines Registereintrags wegen eines nicht zu behebenden technischen Fehlers nicht mehr zu verwenden sind.

(2) Gerät das Sicherungsregister ganz oder teilweise in Verlust, so ist es auf Grund des Personenstandsregisters wiederherzustellen. Sind sowohl das Personenstandsregister als auch das Sicherungsregister in Verlust geraten, so sind beide Register durch Neubeurkundung wiederherzustellen. Die Beurkundungen werden nach amtlicher Ermittlung des Sachverhalts vorgenommen."

c) In Absatz 4 wird das Wort "Erneuerung" durch das Wort "Neubeurkundung" ersetzt.

5. § 16 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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