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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze

Vom 20. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 52 vom 28.07.2017 S. 2789)



Siehe Fn *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Der Angabe zu § 34d wird das Wort ", Versicherungsberater" angefügt.

b) Die Angabe zu § 34e wird wie folgt gefasst:

" § 34e Verordnungsermächtigung".

c) Nach der Angabe zu § 147b wird folgende Angabe eingefügt:

" § 147c Verstoß gegen Wohlverhaltenspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten".

d) Die Angabe zu § 156 wird wie folgt gefasst:

" § 156 Übergangsregelungen zu den §§ 34d und 34e".

2. § 11a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 34d Abs. 7, auch in Verbindung mit § 34e Abs. 2," durch die Wörter " § 34d Absatz 10 Satz 1," ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter " § 34d Abs. 1 oder § 34e Abs. 1 oder der Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3" durch die Wörter " § 34d Absatz 1 oder der Erlaubnisbefreiung nach § 34d Absatz 6" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter " § 34d Absatz 7, auch in Verbindung mit § 34e Absatz 2," durch die Wörter " § 34d Absatz 10 Satz 1" ersetzt.

d) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter "Soweit von dem betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaat nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. Nr. L 9 vom 15.01.2003 S. 3) gefordert, teilt die Registerbehörde" durch die Wörter "Die Registerbehörde teilt" ersetzt.

e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 34d Absatz 1 Satz 1, § 34e Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter " § 34d Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Registerbehörde richtet eine elektronische Zugriffsmöglichkeit für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein, die dieser eine unmittelbare Einsicht in die über Versicherungsvermittler gespeicherten Daten ermöglicht."

3. In § 13b Absatz 3 wird die Angabe "34e," gestrichen.

4. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "34e," gestrichen.

b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

5. § 34a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 4" durch die Wörter "Absatz 1a Satz 3" ersetzt und die Wörter "Auskünfte aus dem Bundeszentralregister nach § 30 Abs. 5, § 31 oder" gestrichen.

b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort "Inhalt" die Wörter "und das Erlöschen" und nach dem Wort "Erlaubniserteilung" die Wörter "und des Erlöschens der Erlaubnis" eingefügt.

6. Die § § 34d und 34e werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 34d Versicherungsvermittler06c 08b 08b 09 09d 12 15 15b

(1) Wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. In der Erlaubnis ist anzugeben, ob sie einem Versicherungsmakler oder einem Versicherungsvertreter erteilt wird. Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis beinhaltet die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten; diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 unterliegt die Industrie- und Handelskammer der Aufsicht der obersten Landesbehörde.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
  2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist,)
  3. der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann oder

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