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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung von Finanzmarktgesetzen an die Verordnung (EU) 2017/2402 und an die durch die Verordnung (EU) 2017/2401 geänderte Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Vom 18. Dezember 2018
(BGBl. I Nr. 48 vom 21.12.2018 S. 2626)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1a wird wie folgt gefasst:

" § 1a Geltung der Verordnungen (EU) Nr. 575/ 2013, (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) 2017/ 2402 für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute".

b) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:

" § 36 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans".

c) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:

" § 44 Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Anbietern von Nebendienstleistungen, Finanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften und anderen Unternehmen".

d) Nach der Angabe zu § 47 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 48 Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/2402".

e) Die Angabe zu § 60c wird wie folgt gefasst:

" § 60c Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die Verordnung (EU) 2015/2365, die Verordnung (EU) 2016/1011 oder die Verordnung (EU) 2017/2402".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 27 wird die Angabe "259 Absatz 3" durch die Angabe "265 Absatz 2" ersetzt.

b) In Absatz 35 wird die Angabe "61," durch die Angabe "61 bis 63, 66," ersetzt.

3. § 1a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "und (EG) Nr. 1060/2009" durch die Wörter ", (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) 2017/2402" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Für Kreditinstitute, die keine
  1. CRR-Institute,
  2. Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügen, die Tätigkeit als Zentralverwahrer nach Abschnitt a oder nach den Abschnitten a und B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 auszuüben,
  3. Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung

sind, gelten vorbehaltlich des § 2 Absatz 8a, 9 bis 9c und 9f die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte, die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verweisen, sowie die in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 1 so, als seien diese Kreditinstitute CRR-Kreditinstitute.

"(1) Für Kreditinstitute, die keine
  1. CRR-Institute,
  2. Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügen, die Tätigkeit als Zentralverwahrer nach Abschnitt a oder nach den Abschnitten a und B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 auszuüben,
  3. Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung sind, gelten vorbehaltlich des § 2 Absatz 8a, 9 bis 9c und 9f die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017 S. 35), die Vorgaben der auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 erlassenen Rechtsakte, die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 verweisen, sowie die in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 1 so, als seien diese Kreditinstitute CRR-Kreditinstitute."

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Für Finanzdienstleistungsinstitute, die keine CRR-Institute sind, gelten vorbehaltlich § 2 Absatz 7 bis 9 die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte, die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verweisen, sowie die in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 1 so, als seien diese Finanzdienstleistungsinstitute CRR-Wertpapierfirmen. "(2) Für Finanzdienstleistungsinstitute, die keine CRR-Institute sind, gelten vorbehaltlich des § 2 Absatz 7 bis 9 die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 und der auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 erlassenen Rechtsakte die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 verweisen, sowie die in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 1 so, als seien diese Finanzdienstleistungsinstitute CRR-Wertpapierfirmen."

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(Stand: 22.06.2021)

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