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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679

Vom 20. November 2019
(BGBl. I Nr. 41 vom 25.11.2019 S. 1724)



Siehe Fn. *

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 477 bis 480 werden wie folgt gefasst:

" § 477 Datenübermittlung von Amts wegen

§ 478 Form der Datenübermittlung

§ 479 Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen

§ 480 Entscheidung über die Datenübermittlung".

b) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt des Achten Buches wird wie folgt gefasst:

"Zweiter Abschnitt
Regelungen über die Datenverarbeitung".

c) In der Angabe zu § 486 wird das Wort "Dateien" durch das Wort "Dateisysteme" ersetzt.

d) In der Angabe zu § 487 werden die Wörter "aus einer Datei" gestrichen.

e) Die Angabe zu § 489 wird wie folgt gefasst:

" § 489 Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten".

f) In der Angabe zu § 490 wird das Wort "Dateien" durch das Wort "Dateisysteme" ersetzt.

g) In der Angabe zu § 491 wird das Wort "Betroffene" durch die Wörter "betroffene Personen" ersetzt.

h) In der Angabe zu § 494 wird das Wort "Sperrung" durch die Wörter "Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt.

i) In der Angabe zu § 495 wird das Wort "Betroffene" durch die Wörter "betroffene Personen" ersetzt.

j) Die folgenden Angaben werden angefügt:

"Fuenfter Abschnitt
Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes

§ 500 Entsprechende Anwendung".

2. § 81f Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.

b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ist der Sachverständige eine nichtöffentliche Stelle, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch überwacht, wenn ihr keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen und der Sachverständige die personenbezogenen Daten nicht in Dateien automatisiert verarbeitet. "Ist der Sachverständige eine nichtöffentliche Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) und des Bundesdatenschutzgesetzes auch dann Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet und die Daten nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen."

3. In § 97 Absatz 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

4. § 100f wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Personen" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (4) § 100e Absatz 1, 3, 5 Satz 1 gilt gelten entsprechend. "(4) § 100d Absatz 1 und 2 sowie § 100e Absatz 1, 3, 5 Satz 1 gelten entsprechend."

5. § 100g wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil nach Nummer 2 nach dem Wort "Telekommunikationsgesetzes" die Wörter "und § 2a Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben" eingefügt.

bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Die Erhebung von Standortdaten ist nach diesem Absatz nur für künftig anfallende Verkehrsdaten oder in Echtzeit und nur im Fall des Satzes 1 Nummer 1 zulässig, soweit sie für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. "Die Erhebung gespeicherter (retrograder) Standortdaten ist nach diesem Absatz nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zulässig. Im Übrigen ist die Erhebung von Standortdaten nur für künftig anfallende Verkehrsdaten oder in Echtzeit und nur im Fall des Satzes 1 Nummer 1 zulässig, soweit sie für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist."

b) In Absatz 5 werden die Wörter "Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste" durch die Wörter "Erbringer von Telekommunikationsdiensten" ersetzt.

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