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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen

Vom 3. Dezember 2020
(BGBl. I Nr. 59 vom 09.12.2020 S. 2694)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 3a und 3b eingefügt:

"3a. die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern,

3b. die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,".

bb) In Nummer 8 werden nach dem Wort "Bundesfernstraßen" die Wörter "und Landesstraßen" eingefügt.

cc) In Nummer 9 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ee) Die folgenden Nummern 11 bis 13 werden angefügt:

"11. Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1.350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,

12. Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt und

13. Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz."

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 13 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt."

2. § 50 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) (aufgehoben) "(2) In Verfahren nach Absatz 1 Nummer 6 ist § 48 Absatz 3 entsprechend anzuwenden."

3. § 80 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

"3a. für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,".

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Absatzes 2 Nr. 4" durch die Wörter "Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Absatzes 2 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter "Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a" und die Angabe "Absatzes 2 Nr. 4" durch die Wörter "Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.

d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "Absatzes 2 Nr. 1" durch die Wörter "Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

4. In § 80a Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe "Abs. 2 Nr. 4" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.

5. Dem § 101 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden."

6. § 176 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 176 (aufgehoben) " § 176

Bei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abweichend von § 29 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes bei einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken:

  1. zwei abgeordnete Richter auf Lebenszeit oder
  2. ein abgeordneter Richter auf Lebenszeit und entweder ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags."

7. Dem § 185 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) In den Ländern Berlin und Bremen treten an die Stelle der Landesstraßen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 die Straßen I. Ordnung nach § 20 Nummer 1 des Berliner Straßengesetzes und die Straßen der Gruppe a nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Bremischen Landesstraßengesetzes."

8. Nach § 188 werden die folgenden §§ 188a und 188b eingefügt:

" § 188a

Für Angelegenheiten des Wirtschaftsrechts können besondere Kammern oder Senate gebildet werden (Wirtschaftskammern, Wirtschaftssenate). Die Sachgebiete der Wirtschaftsverfassung, Wirtschaftslenkung, Marktordnung und Außenwirtschaft, des Gewerberechts sowie des Post-, Fernmelde- und Telekommunikationsrechts sollen in den Wirtschaftskammern oder Wirtschaftssenaten zusammengefasst werden. Darüber hinaus können den Wirtschaftskammern oder Wirtschaftssenaten weitere Streitigkeiten mit einem Bezug zum Wirtschaftsrecht zugewiesen werden.

§ 188b

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