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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragte

Vom 9. April 2021
(BGBl. I Nr. 6 vom 15.04.2021 S. 750)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesarchivgesetzes

Das Bundesarchivgesetz vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2257; 2019 I S. 496) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. Betroffene: bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen, zu denen Informationen vorliegen; "3. Betroffene: betroffene Personen gemäß Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) sowie verstorbene Personen, zu denen Informationen vorliegen;"

b) In Nummer 6 Buchstabe b werden die Wörter "das durch Artikel 15 Absatz 62 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist" durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3346) geändert worden ist" ersetzt.

c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

"8. personenbezogene Informationen im Sinne dieses Gesetzes: Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren lebenden oder verstorbenen Person;".

d) Die bisherigen Nummern 8 bis 11 werden die Nummern 9 bis 12.

2. In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 2749)" ein Komma und die Wörter "das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist," eingefügt.

3. In § 3a Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Betroffene" durch die Wörter "betroffene Personen" ersetzt.

4. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:

" § 3b Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz

Das Bundesarchiv erfasst, verwahrt, verwaltet und verwendet die in ihrem Gesamtbestand zu erhaltenden Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes als Archivgut des Bundes nach Maßgabe des Stasi-Unterlagen-Gesetzes. Soweit das Stasi-Unterlagen-Gesetz nicht entgegensteht, unterfallen die Stasi-Unterlagen den archivrechtlichen Bestimmungen des Bundes."

5. § 5 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten für archivische Zwecke ist zulässig, wenn schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden. "(5) Die Verarbeitung personenbezogener Informationen für archivische Zwecke ist zulässig, wenn schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden. Für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt § 28 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes. § 28 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes findet entsprechende Anwendung auf die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 über verstorbene Personen."

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Artikel 19 Absatz 12 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)" durch die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875)" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. die Geheimhaltungsvorschriften im Sinne von Absatz 1 sowie der Verschlusssachenanweisung vom 31. März 2006 in der Fassung vom 26. April 2010 (GMBl S. 846) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zur Ausführung des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes vom 29. April 1994 in der Fassung vom 31. Januar 2006 (GMBl S. 339) anzuwenden und "1. die Geheimhaltungsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 sowie der Verschlusssachenanweisung vom 10. August 2018 (GMBl S. 826) und der SÜG-Ausführungsvorschrift vom 15. Februar 2018 (GMBl S. 270) anzuwenden und".

7. In § 12 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.

8. § 14 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 14 Rechte der Betroffenen

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