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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI

Vom 10. September 2021
(BGBl. I Nr. 65 vom 17.09.2021 S. 4229)



Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:

Artikel 1
Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI

Die Besondere Gebührenverordnung BMI vom 2. September 2019 (BGBl. I S. 1359), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe "23. Oktober 2018" durch die Angabe "18. Februar 2021" ersetzt.

2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

Alt:

.
Anlage21a
(zu § 2 Absatz 1)

Abschnitt 1
Bundespolizeigesetz (BPolG
)

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1 Abwehr von Gefahren nach § 14 BPolG
1.1 Polizeieinsätze
1.1.1 Polizeieinsatz, der durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Schaffung einer Gefahrenlage veranlasst wurde nach Zeitaufwand
1.1.2 Polizeieinsatz, der durch ein vorsätzliches oder fahrlässiges Erwecken des Anscheins einer Gefahrenlage veranlasst wurde nach Zeitaufwand
1.1.3 Polizeieinsatz, der durch die missbräuchliche Auslösung einer Gefahrenmeldeanlage, Notrufanlage oder durch missbräuchliche Nutzung von Notrufzeichen veranlasst wurde nach Zeitaufwand
1.1.4 Polizeieinsatz, der durch die Auslösung einer Gefahrenmeldeanlage veranlasst wurde, wenn zum Zeitpunkt der Auslösung keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass ein sachlicher Grund für die Betätigung einer solchen Anlage bestand nach Zeitaufwand
1.1.5 Suche oder Rettung einer Person, sofern die Gefahrenlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde; ein Einsatz zur Verhinderung eines Suizids ist ausgenommen nach Zeitaufwand
1.1.6 Suche nach einer als vermisst gemeldeten Person ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr oder ihres Auffindens bis zur Einstellung der Suchmaßnahmen, wenn die Rückkehr oder das Auffinden der Polizei nicht unverzüglich mitgeteilt wird nach Zeitaufwand
1.1.7 Aufgreifen oder Auffinden einer betreuten oder unter Aufsicht stehenden abgängigen Person nach Zeitaufwand
1.1.8 Rettung oder Bergung von Tieren nach Zeitaufwand
1.2 Bei den Gebührentatbeständen der Nummer 1.1 sind neben den Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben:
1.2.1 Kosten für den Einsatz von Hubschraubern, Booten, Schiffen und Wasserwerfern
1.2.2 Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge, Uniformen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werden
1.2.3 Kosten anderer Behörden und Dritter
1.2.4 Kosten für die Verpflegung der gefundenen, geretteten, aufgegriffenen oder aufgefundenen Person
1.2.5 Kosten für Kleidung für die gefundene, gerettete, aufgegriffene oder aufgefundene Person
1.3 Ordnungsverfügungen
1.3.1 Verfügung eines Mitführverbots nach Zeitaufwand
1.3.2 Erteilung einer Meldeauflage nach Zeitaufwand
2 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 19 BPolG
2.1

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