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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze

Vom 9. November 2022
(BGBl. I Nr. 43 vom 15.11.2022 S. 2009)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 EU
Änderung der Gewerbeordnung

(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:

" § 7 Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung".

b) Die Angaben zu den §§ 8 bis 10 werden wie folgt gefasst:

" § 8 (aufgehoben)

§ 9 (aufgehoben)

§ 10 (aufgehoben)".

c) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

" § 11 Verarbeitung personenbezogener Daten; Verordnungsermächtigung".

d) Nach der Angabe zu § 11c wird folgende Angabe eingefügt:

" § 11d Zusammenarbeit der Behörden".

e) Die Angabe zu § 33b wird wie folgt gefasst:

" § 33b (aufgehoben)".

f) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:

" § 41 (aufgehoben)".

g) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:

" § 48 (aufgehoben)".

h) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:

" § 52 (aufgehoben)".

i) Nach der Angabe zu § 148b wird folgende Angabe eingefügt:

" § 148c Einziehung".

j) Die Angabe zu § 161 wird wie folgt gefasst:

" § 161 Übergangsregelung zu § 14 Absatz 4".

2. § 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 7 Aufhebung von Rechten und Abgaben

(1) Vom 1. Januar 1873 ab sind, soweit die Landesgesetze solches nicht früher verfügen, aufgehoben:

  1. die noch bestehenden ausschließlichen Gewerbeberechtigungen, das heißt die mit dem Gewerbebetrieb verbundenen Berechtigungen, anderen den Betrieb eines Gewerbes, sei es im allgemeinen oder hinsichtlich der Benutzung eines gewissen Betriebsmaterials, zu untersagen oder sie darin zu beschränken;
  2. die mit den ausschließlichen Gewerbeberechtigungen verbundenen Zwangs- und Bannrechte;
  3. alle Zwangs- und Bannrechte, deren Aufhebung nach dem Inhalt der Verleihungsurkunde ohne Entschädigung zulässig ist;
  4. sofern die Aufhebung nicht schon infolge dieser Bestimmungen eintritt oder sofern sie nicht auf einem Vertrag zwischen Berechtigten und Verpflichteten beruhen:
    1. das mit dem Besitz einer Mühle, einer Brennerei oder Brenngerechtigkeit, einer Brauerei oder Braugerechtigkeit, oder einer Schankstätte verbundene Recht, die Konsumenten zu zwingen, daß sie bei den Berechtigten ihren Bedarf mahlen oder schroten lassen, oder das Getränk ausschließlich von denselben beziehen (der Mahlzwang, der Branntweinzwang oder der Brauzwang);
    2. das städtischen Bäckern oder Fleischern zustehende Recht, die Einwohner der Stadt, der Vorstädte oder der sogenannten Bannmeile zu zwingen, daß sie ihren Bedarf an Gebäck oder Fleisch ganz oder teilweise von jenen ausschließlich entnehmen;
  5. die Berechtigungen, Konzessionen zu gewerblichen Anlagen oder zum Betrieb von Gewerben zu erteilen, die dem Fiskus, Korporationen, Instituten oder einzelnen Berechtigten zustehen;
  6. vorbehaltlich der an den Staat und die Gemeinde zu entrichtenden Gewerbesteuern, alle Abgaben, welche für den Betrieb eines Gewerbes entrichtet werden, sowie die Berechtigung, dergleichen Abgaben aufzuerlegen.

(2) Ob und in welcher Weise den Berechtigten für die vorstehend aufgehobenen ausschließlichen Gewerbeberechtigungen, Zwangs- und Bannrechte usw. Entschädigung zu leisten ist, bestimmen die Landesgesetze.

" § 7 Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung

(1) Wer ein Gewerbe betreibt, bei dem nach diesem Gesetz die Zuverlässigkeit von Personen überprüft wird, oder Veranstalter nach § 69 Absatz 1 Satz 1 ist, hat die Personen, deren Zuverlässigkeit zu überprüfen ist, auch im Falle eines späteren Eintritts in den Gewerbebetrieb, unverzüglich der für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 mitzuteilen. Dies gilt bei juristischen Personen auch hinsichtlich der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen.

(2) In der Mitteilung nach Absatz 1 sind folgende Daten der betreffenden Person anzugeben:

  1. Name,
  2. Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht,
  3. Vorname,
  4. Geburtstag,
  5. Geburtsort,
  6. Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten,
  7. Meldeanschriften der letzten fünf Jahre bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat.

Weitergehende Anforderungen bleiben unberührt."

3. Die §§ 8 bis 10

§ 8 Ablösung von Rechten

(1) Von dem gleichen Zeitpunkt (§ 7) ab unterliegen, soweit solches nicht von der Landesgesetzgebung schon früher verfügt ist, der Ablösung:

  1. diejenigen Zwangs- und Bannrechte, welche durch die Bestimmungen des § 7 nicht aufgehoben sind, sofern die Verpflichtung auf Grundbesitz haftet, die Mitglieder einer Korporation als solche betrifft, oder Bewohner eines Ortes oder Distrikts vermöge ihres Wohnsitzes obliegt;

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