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Änderungstext
1. UkraineAufenthÄndFGV - Erste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung
Vom 22. November 2024
(BGBl. I Nr. 363 vom 27.11.2024)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes, von denen § 99 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 169 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat:
Die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung vom 28. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 334) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Aufenthaltserlaubnisse" die Wörter "ukrainischer Staatsangehöriger" ergänzt, die Angabe "1. Februar 2024" durch die Angabe "1. Februar 2025" und die Angabe "4. März 2025" durch die Angabe "4. März 2026" ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
"Für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine gilt die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse nur, sofern sie
2. In § 3 Absatz 2 wird die Angabe "4. März 2025" durch die Angabe "4. März 2026" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (12.12.2024) in Kraft.
ID: 242784
| ENDE |
(Stand: 02.12.2024)
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