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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Anpassung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat

Vom 11. Februar 2025
(BGBl. I Nr. 35 vom 14.02.2025)


Auf Grund des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 10 Absatz 1 und 2, § 10a Absatz 8 Nummer 2 bis 4 und Anlage 2 Nummer 2 und 15 der Bundeslaufbahnverordnung, von denen § 10 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) neu gefasst worden ist, § 10a Absatz 8 Nummer 2 bis 4 durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geändert worden ist und Anlage 2 Nummer 2 und 15 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 27. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 30) geändert worden ist, verordnen das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium des Innern und für Heimat:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1221), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2865) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1a gestrichen.

2. § 1a

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.

wird aufgehoben.

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2a wird Absatz 3 und in Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

alt neu
Bis zum 31. Dezember 2022 kann eine Auswahlkommission nur aus folgenden Mitgliedern bestehen: "Die Dienstbehörde kann festlegen, dass eine Auswahlkommission abweichend von Absatz 2 Satz 1 nur aus folgenden Mitgliedern besteht:"

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7.

4. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2a und 4a

(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 können für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen, die keine als Verschlusssachen eingestuften Inhalte enthalten, digitale Lehrformate genutzt werden.

(4a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Abschnitte der fachtheoretischen und der berufspraktischen Ausbildung - abweichend von den Absätzen 3 und 4 -

  1. anders unterteilt werden,
  2. in einer anderen Abfolge durchgeführt werden,
  3. eine andere Dauer haben.

werden aufgehoben.

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(6) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Zahl der Lehrstunden um bis zu 10 Prozent verringert wird. "(6) Für die Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden, wenn die Vorgaben zum Umgang mit Verschlusssachen berücksichtigt werden."

5. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 eine Reduzierung der Lehrgebiete vorgenommen wird.

wird aufgehoben.

6. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1a wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(1a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 in der fachtheoretischen Ausbildung
  1. mehr als sechs Leistungstests in einer anderen Prüfungsform als der Klausur absolviert werden können,
  2. die Zahl der Leistungstests auf weniger als zwölf reduziert wird und
  3. vollständig auf die Leistungstests verzichtet wird.
"(2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass in der fachtheoretischen Ausbildung mehr als sechs Leistungstests in einer anderen Prüfungsform als der Klausur absolviert werden können."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

7. Dem § 35 wird folgender Absatz 4 angefügt:

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