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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam

Vom 22. Dezember 2025
(BGBl. I vom 23.12.2025 Nr. 364; 25.02.2026 ber.Nr. 49)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

EU-Rechtsakte siehe =>

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Asylgesetzes

Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 29a wird die Angabe "Sicherer Herkunftsstaat" durch die Angabe "Sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 3 des Grundgesetzes" ersetzt.

b) Nach der Angabe zu § 29a wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 29b Sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU, Verordnungsermächtigung".

2. In § 7 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "zehn" durch die Angabe "zwanzig" ersetzt.

3. In § 18a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " (§ 29a)" durch die Angabe " (§ 29a oder § 29b)" ersetzt.

4. § 29a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "Sicherer Herkunftsstaat" durch die Angabe "Sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 3 des Grundgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 1 wird die Angabe "(sicherer Herkunftsstaat)" gestrichen.

5. Nach § 29a wird der folgende § 29b eingefügt:

" § 29b Sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU; Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU für den internationalen Schutz bestimmen, sofern sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort weder eine Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

(2) Die Bundesregierung berücksichtigt bei der Bestimmung nach Absatz 1, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird, insbesondere die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung, die Wahrung der Menschenrechte, insbesondere die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und die Möglichkeit eines wirksamen Rechtsbehelfs bei Verletzung dieser Rechte.

(3) In Bezug auf den internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Absatzes 1 als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(4) Die Bundesregierung teilt der Europäischen Kommission die Aufnahme eines Staates in die Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder dessen Streichung mit.

(5) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre erstmals zum 12. Juni 2027 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung weiterhin vorliegen, soweit die sicheren Herkunftsstaaten nicht auch nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 bestimmt wurden.

(6) Die Bundesregierung soll in der Rechtsverordnung die Anwendung des § 61 Absatz 2 Satz 4 und des § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes auf Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat nach Absatz 1 ausschließen, die bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Herkunftsstaates in die Rechtsverordnung einen Asylantrag gestellt haben oder die sich bis zum Zeitpunkt der Aufnahme dieses Herkunftsstaates in die Rechtsverordnung geduldet in Deutschland aufgehalten haben, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben."

6. § 30a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe " (§ 29a)" durch die Angabe " (§ 29a oder § 29b)" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe " § 29a oder § 30" durch die Angabe "den §§ 29a, 29b oder 30" eingefügt.

7. In § 47 Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe " (§ 29a)" durch die Angabe " (§ 29a oder § 29b)" ersetzt und die Angabe "nach § 29a" durch die Angabe "nach § 29a oder § 29b" ersetzt.

8. § 61 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe " (§ 29a)" durch die Angabe " (§ 29a oder § 29b)" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe " § 29a" durch die Angabe " § 29a oder § 29b" ersetzt.

9. Nach § 77 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

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