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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes
Vom 16. April 2026
(BGBl. I vom 22.04.2026 Nr. 106)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes
Das Registerzensuserprobungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1649) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 16" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
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(1) Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen (Meldebehörden) übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken ab dem 31. Dezember 2023 bis zum 31. Dezember 2028 jährlich zum Stichtag 31. Dezember für jede zum Stichtag mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung gemeldete Person die Daten zu folgenden Merkmalen:
Die Datenübermittlungen erfolgen jeweils innerhalb von vier Wochen nach dem Stichtag. |
"(1) Die für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörden übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken ab dem 31. Dezember 2023 bis zum 31. Dezember 2030 jährlich zum Stichtag 31. Dezember für jede zum Stichtag mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung gemeldete Person die Daten zu folgenden Merkmalen:
Die Datenübermittlungen erfolgen jeweils innerhalb von vier Wochen nach dem Stichtag." |
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Für die Zwecke der Erprobung der Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung der Bevölkerung darf das Hilfsmerkmal nach Absatz 1 Nummer 21 für das Berichtsjahr 2023 bis zur Zusammenführung nach § 10 gespeichert werden und ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 nach der Zusammenführung nach § 10 zu löschen, spätestens jedoch sechs Jahre nach Übermittlung. Für die Zwecke der Erprobung der Ermittlung des Bildungsstands der Bevölkerung dürfen die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 (Tag der Geburt) für die Berichtsjahre 2023 und 2024 bis zur Zusammenführung nach § 14 gespeichert werden und sind abweichend von Absatz 3 Satz 2 nach der Zusammenführung nach § 14 zu löschen, spätestens jedoch sechs Jahre nach Übermittlung."
§ 7 Übermittlung von Daten aus Vergleichsdatenbeständen(1) Die Stellen nach Absatz 2 übermitteln aus den dort genannten Datenbeständen einmalig zum Zensusstichtag 2022 zu Personen, die innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten vor dem Stichtag einen Verwaltungskontakt hatten, die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 3 an das Statistische Bundesamt. Das Statistische Bundesamt ist befugt, den in Satz 1 genannten Zeitraum von 24 Monaten um bis zu zwölf Monate zu verkürzen.
(Stand: 23.04.2026)
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