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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern

Vom 3. Juli 2026
(BGBl. I Nr. 199 vom 09.07.2026)


EU-Rechtsakte

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.07.2027 siehe=>)
a) Die Angabe zu Teil I Abschnitt 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
Abschnitt 1
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
"Abschnitt 1
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit".

(Gültig ab 01.07.2027 siehe=>)
b) Die Angabe zu § 3a wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 3a Elektronische Kommunikation "Abschnitt 1a
Elektronische Kommunikation

§ 3a Elektronische Kommunikation

§ 3b Elektronische Form

§ 3c Sichere Übermittlungswege; Verordnungsermächtigung".

(Gültig ab 01.02.2027 siehe=>)
c) Die Angabe zu § 25 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 25 Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung " § 25 Beratung, Auskunft

§ 25a Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung".

(Gültig ab 01.07.2027 siehe=>)
2.
Die Überschrift des Teils I Abschnitts 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
Abschnitt 1
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
"Abschnitt 1
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit".

(Gültig ab 01.07.2027 siehe=>)
3. § 3a wird durch den folgenden Abschnitt 1a ersetzt:

alt neu
§ 3a Elektronische Kommunikation

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.

(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig.

(3) Die Schriftform kann auch ersetzt werden

  1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird; bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze muss ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen;
  2. durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung an die Behörde
    1. aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach;
    2. aus einem elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;
    3. aus einem elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;
    4. mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;
  3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde,
    1. indem diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen werden;
    2. durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt.

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(Stand: 22.07.2026)

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