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Änderungstext
Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern
Vom 3. Juli 2026
(BGBl. I Nr. 199 vom 09.07.2026)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.07.2027 siehe=>)
a) Die Angabe zu Teil I Abschnitt 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| Abschnitt 1 Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation |
"Abschnitt 1 Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit". |
(Gültig ab 01.07.2027 siehe=>)
b) Die Angabe zu § 3a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 3a Elektronische Kommunikation | "Abschnitt 1a Elektronische Kommunikation § 3a Elektronische Kommunikation § 3b Elektronische Form § 3c Sichere Übermittlungswege; Verordnungsermächtigung". |
(Gültig ab 01.02.2027 siehe=>)
c) Die Angabe zu § 25 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 25 Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung | " § 25 Beratung, Auskunft
§ 25a Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung". |
(Gültig ab 01.07.2027 siehe=>)
2. Die Überschrift des Teils I Abschnitts 1 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| Abschnitt 1 Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation |
"Abschnitt 1 Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit". |
(Gültig ab 01.07.2027 siehe=>)
3. § 3a wird durch den folgenden Abschnitt 1a ersetzt:
| alt | neu |
| § 3a Elektronische Kommunikation
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. (2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. (3) Die Schriftform kann auch ersetzt werden
|
(Stand: 22.07.2026)
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