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Änderungstext
Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten
Vom 20. Juli 2026
(BGBl. I vom 23.07.2026 Nr. 215)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt. | "(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt. Satz 1 gilt nicht für Verfahren nach § 31 Absatz 1 und § 34a Absatz 1." |
(Gültig ab 01.05.2027 siehe =>)
2. § 14 Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 14 wird die Angabe "Behörden." durch die Angabe "Behörden," ersetzt.
b) Nach Nummer 14 werden die folgenden Nummern 15 bis 17 eingefügt:
"15. die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 50 Nummer 9 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 6, 8, 13, 14 und 16 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, sowie nach der Verordnung (EU) 2024/1624,
16. die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Erhebung von Abgaben nach den Kommunalabgabengesetzen,
17. die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Infektionsschutzrecht."
3. § 34c Absatz 2a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.
b) In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.
c) In Satz 3 wird die Angabe "bei der Vermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder der Verwaltung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mitwirkenden Personen" durch die Angabe "bei der Verwaltung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mitwirkenden Personen" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die in Satz 1 genannten Nachweise und Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. | "Die in Satz 1 genannten Nachweise sind drei Jahre auf einem dauerhaften Datenträger oder in digitaler Form vorzuhalten." |
b) Absatz 3
(3) Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde kann anordnen, dass der Gewerbetreibende ihr gegenüber eine unentgeltliche Erklärung mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 3 über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in den vorangegangenen drei Kalenderjahren durch ihn und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten abgibt. Die Erklärung kann elektronisch erfolgen.
wird gestrichen.
2. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird die Angabe "fünf" durch die Angabe "drei" ersetzt.
b) Nummer 10
10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15b Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt
wird gestrichen.
c) Die Nummern 11 und 12 werden zu den Nummern 10 und 11.
3. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "18 Absatz 1 Nummer 7 bis 12" durch die Angabe "18 Absatz 1 Nummer 7 bis 11" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10" durch die Angabe "18 Absatz 1 Nummer 7, 9" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "18 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6 bis 12" durch die Angabe "18 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 11" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10" durch die Angabe "18 Absatz 1 Nummer 7, 9" ersetzt.
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
(Stand: 19.08.2026)
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