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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten

Vom 20. Juli 2026
(BGBl. I vom 23.07.2026 Nr. 215)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

EU-Rechtsakte: siehe =>

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt. "(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt. Satz 1 gilt nicht für Verfahren nach § 31 Absatz 1 und § 34a Absatz 1."

(Gültig ab 01.05.2027 siehe =>)
2. § 14 Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 14 wird die Angabe "Behörden." durch die Angabe "Behörden," ersetzt.

b) Nach Nummer 14 werden die folgenden Nummern 15 bis 17 eingefügt:

"15. die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 50 Nummer 9 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 6, 8, 13, 14 und 16 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, sowie nach der Verordnung (EU) 2024/1624,

16. die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Erhebung von Abgaben nach den Kommunalabgabengesetzen,

17. die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Infektionsschutzrecht."

3. § 34c Absatz 2a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.

b) In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.

c) In Satz 3 wird die Angabe "bei der Vermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder der Verwaltung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mitwirkenden Personen" durch die Angabe "bei der Verwaltung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mitwirkenden Personen" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung

Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 15b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Die in Satz 1 genannten Nachweise und Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. "Die in Satz 1 genannten Nachweise sind drei Jahre auf einem dauerhaften Datenträger oder in digitaler Form vorzuhalten."

b) Absatz 3

(3) Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde kann anordnen, dass der Gewerbetreibende ihr gegenüber eine unentgeltliche Erklärung mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 3 über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in den vorangegangenen drei Kalenderjahren durch ihn und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten abgibt. Die Erklärung kann elektronisch erfolgen.

wird gestrichen.

2. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 9 wird die Angabe "fünf" durch die Angabe "drei" ersetzt.

b) Nummer 10

10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15b Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt

wird gestrichen.

c) Die Nummern 11 und 12 werden zu den Nummern 10 und 11.

3. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "18 Absatz 1 Nummer 7 bis 12" durch die Angabe "18 Absatz 1 Nummer 7 bis 11" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10" durch die Angabe "18 Absatz 1 Nummer 7, 9" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "18 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6 bis 12" durch die Angabe "18 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 11" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10" durch die Angabe "18 Absatz 1 Nummer 7, 9" ersetzt.

4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

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